M.E. starke Worte hat der 5. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl Urt.v. 15.05.2013 – 5 StR 646/12 – zu einer Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft, die auch vom GBA vertreten worden ist, gefunden; der Sachrüge hatte sich der GBA nicht angeschlossen (zu seinem Glück; siehe unten).
Die Staatsanwaltschaft hatte in Zusammenhang mit einer Brandstiftung die Verurteilung der Angeklagten in der in § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB bezeichneten Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat (Betrug gegenüber Versicherungsunternehmen) erstrebt. Die Absicht konnte die Strafkammer nicht festzustellen und hat, da auch der Qualifikationstatbestand des § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB (konkrete Lebensgefahr für einen anderen Menschen) nicht gegeben war, die Angeklagten, lediglich der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat aber nicht aufgegeben und die Aufklärungsrüge erhoben und beanstandet, dass das LG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Ermöglichungsabsicht nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht die gebotenen Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen habe. Dazu dann der 5. Strafsenat – auszugsweise -:
aa) Die Aufklärungsrüge ist bereits nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.
Die Urteilsgründe befassen sich zentral mit der Frage der Ermöglichungsabsicht (UA S. 20 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht, wozu die Revision freilich nichts vorträgt, außerhalb der Hauptverhandlung gemachte Einlassungen jedenfalls der Angeklagten F. und S. S. in ihre Beweiswürdigung einbezogen und im Einzelnen erörtert (UA S. 22 f.). …
…
bb) Im Übrigen liegt folgendes Verfahrensgeschehen nahe, aus dem sich die Haltlosigkeit der Aufklärungsrüge in der Sache ergibt: ….
Und dann noch zur Sachrüge – im Grunde „einen drauf“:
…Die Überprüfung des Urteils anhand der Sachrüge, die selbstverständlich nicht mit urteilsfremdem Vorbringen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum Inhalt der Hauptverhandlung begründet werden kann, deckt in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin als lückenhaft beanstandete Beweiswürdigung.“
Na, das war aber einer mit dem Hammer. Liest man beim GBA/bei der StA sicher nicht gern: „bereits nicht zulässig“ – „Haltlosigkeit der Aufklärungsrüge“ – „urteilsfremdem Vorbringen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft“.
Es ist ein „Urt.“, kein „Beschl.“. Warum es kein „Beschl.“ sein konnte, wird man sich beim BGH vielleicht aber gefragt haben: § 349 Abs. 2 StPO gilt – wenn ein Antrag gestellt wird – auch für StA-Revisionen.
Strafrecht Online: Den BGH stört u.a. die “Haltlosigkeit der Aufklärungsrüge” der Staatsanwaltschaft…: M.E. st… http://t.co/NIVEIXF5xW
Den BGH stört u.a. die “Haltlosigkeit der Aufklärungsrüge” der Staatsanwaltschaft… via @burhoff http://t.co/WaPOSQgEmQ
Hallo, habe ich geändert. Hätte mir auffallen müssen. Aber wie soll der BGH nach § 349 Abs. 2 StPO beschließen, bei einer Revision der StA? :-). Dafür brauchen wir einen Antrag der StA, oder?
@RA Tachau: Der entsprechende Antrag wird aber bei Revisionen der StA nicht gestellt …