Die Angeklagte wird vom LG Mönchengladbach wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Das LG sieht die Beihilfehandlung darin, dass die Angeklagte ihrem Freund ihre Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Nun, so einfach ist das nun doch nicht, meint der BGH im BGH, Beschl. v. 30.04.2013 – 3 StR 85/13 – und hat aufgehoben. Denn:
„1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die rechtliche Bewertung, die Angeklagte habe Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel ihres Freundes G. – insgesamt sieben Taten zwischen dem 30. Mai 2012 und dem 19. Juni 2012 – dadurch geleistet, dass sie ihm ihre Wohnung zur Verfügung stellte. a) Eine entsprechende Beihilfe durch aktives Tun setzt regelmäßig vo-raus, dass der Wohnungsinhaber bereits bei Überlassung der Wohnung von deren geplanter Verwendung für Rauschgiftgeschäfte wusste (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, juris Rn. 38; Beschluss vom 2. August 2006 – 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67). Ob die Angeklagte eine solche Kenntnis hatte, als ihr Freund im Oktober 2011 in ihre Wohnung einzog, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Im Übrigen hätte der Gehilfenvorsatz näherer Erörterung bedurft, da die Angeklagte ihren Freund möglicherweise allein im Hinblick auf die persönliche Beziehung in ihre Wohnung aufnahm (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – 4 StR 156/92, NJW 1993, 76).
b) Dass die Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen zu einem späteren Zeitpunkt den aus ihrer Wohnung heraus betriebenen Drogenhandel duldete, reicht für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht aus.
Soweit die Duldung als unterbliebenes Einschreiten gegen das Handel-treiben des Mitbewohners zu werten ist, handelt es sich dabei letztlich um den Vorwurf eines Unterlassens (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58 f.). Indes hat der Wohnungsinhaber im All-gemeinen keine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB, gegen die Nutzung der Wohnung für die Begehung von Betäubungsmitteldelikten einzu-schreiten (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 StR 407/12, juris Rn. 36 mwN).
Eine vom Landgericht herangezogene „psychische Hilfe“ für den Haupttäter G. könnte zwar in einer zugesagten Hinnahme des Rauschgifthandels liegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 1995 – 1 StR 225/95, StV 1995, 624, 625; vom 29. September 1993 – 2 StR 397/93, NStZ 1994, 92). Allerdings setzt auch die Beihilfe in der Form psychischer Unterstützung voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war (s. etwa BGH, Beschluss vom 9. September 1998 – 3 StR 413/98, StV 1999, 212). Beides ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, wäre aber näher darzulegen gewesen, zumal der Haupttäter nach den getroffenen Feststellungen bereits vor der Duldung durch die Angeklagte mit Betäubungsmitteln handelte und sich dabei von ihren zunächst ablehnenden Vorhaltungen nicht beeindrucken ließ.“
Also: Nur „Zurverfügungstellen“ und mitwohnen lassen, das reicht nicht für die Beihilfe.
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