Der OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2103 – 9 U 202/12 – ein nach § 522 ZPO ergangener Hinweisbeschluss – setzt sich mit der Aufsichtspflicht von Eltern für einen 6 Jahre und einen Monat alten Jungen, der mit einem Kinderrad den vor dem elterlichen Haus gelegenen öffentlichen Gehsteig befährt, auseinander. Dem Verfahren liegt ein Fahrradunfall zugrunde, bei dem die bei der Klägerin versicherte Frau C durch den Sohn der Beklagten widerrechtlich verletzt worden ist. Der Sohn der Beklagten war bei der Ausfahrt von dem Hofgelände mit seinem Fahrrad auf den unmittelbar an den Gehweg angrenzenden Radweg geraten und dort mit der geschädigten Radfahrerin Frau C kollidiert, wodurch diese zu Schaden gekommen ist.
Das OLG hat eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern verneint.
Mangels anderweitiger Feststellungen des Landgerichts ist für die Prüfung des Maßes der Aufsichtspflicht in der Person Conrads von einem normal entwickelten Kind im Alter von 6 Jahren und einem Monat auszugehen.
Die elterlichen Pflichten umfassen auch die sinnvolle Hinführung des Kindes zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Straßenverkehr. Das ist jedoch nur möglich, wenn das Kind auch altersgerecht Gelegenheit erhält, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Allein die Tatsache, dass D ohne ständige Beaufsichtigung durch die Beklagten den vor dem elterlichen Haus gelegenen Gehsteig mit seinem Kinderfahrrad benutzt hat, vermag eine Aufsichtspflichtverletzung nicht zu begründen. Denn die Beklagte zu 1) hat bei ihrer persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO in erster Instanz zur Überzeugung des erkennenden Richters dargelegt, dass D das von ihm seit ca. 3 Jahren benutzte Fahrrad sicher habe fahren können. D sei auch entsprechend angewiesen worden, ausschließlich den Gehsteig zu benutzen und dem Radweg und der Straße fernzubleiben. Davon, dass D sich an die ihm erteilten Anweisungen gehalten habe, habe sie sich überzeugen können, wenn D seine „Touren“ gemacht habe, was ca. 6 mal täglich vorgekommen sei, insbesondere an Samstagen. Soweit die Klägerin mutmaßt, Kinder in Conrads Alter neigten grundsätzlich dazu, Kurven großzügig zu nehmen, bleibt dies eine Mutmaßung, die durch das Ergebnis der Anhörung der Beklagten zu 1) widerlegt ist.
Über das zu keiner Beanstandung Anlass gebende Fahrverhalten ihres Sohnes konnte sich die Beklagte zu 1) auch anlässlich der gemeinsamen Fahrten zum Kindergarten einen zuverlässigen Überblick verschaffen. Auch in diesem Zusammenhang habe die Beklagte zu 1) D stets ermahnt, Kurven vorsichtig zu durchfahren. Dass die Beklagte zu 1) D auf dem Weg zum Kindergarten beleitet hat, gibt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass zu der Vermutung, D beherrsche sein Fahrrad im Straßenverkehr nicht sicher. Die Begleitung durch die Beklagte zu 1) ist nicht Ausdruck einer zwingend erforderlichen ständigen Begleitung. Abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, ob D auf dem Weg zum Kindergarten Straßen – gegebenenfalls an besonders gefährlichen Stellen – überqueren oder sonstige für Kinder in seinem Alter nicht oder nur schwierig zu überschauende Verkehrssituationen meistern musste, entspricht die Begleitung eines 6-jährigen Kindes zum Kindergarten durch die Mutter der Üblichkeit und diente der weiteren Schulung des Kindes. Demgegenüber sind die Verhältnisse vor dem elterlichen Haus übersichtlich und D seit Jahren bekannt. Eine gesteigerte Aufsichtspflicht ergibt sich auch nicht – wie die Klägerin meint – daraus, dass nach ihrer Auffassung die Hofeinfahrt für den Verkehr auf dem Radweg nicht erkennbar ist und daher Radfahrer nicht mit aus der Hofeinfahrt kommenden Fahrzeugen rechneten.„
Ach so: Der Fall spielt in Münster 😉 :-).