Ich versuche es dann mit diesem Beitrag noch einmal – irgendwie war beim ersten Posting ein Fehler:
Ich räume ein, ich bin über den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) bzw. über das, was alles als Untreue strafbar sein kann, überrascht. So dann auch über den KG, Beschl. v. 19. 02. 2013 – (4) 121 Ss 10/13 (20/13). Das AG hatte den Angeklagten – einen Gerichtsvollzieher – wegen Untreue verurteilt. Das KG verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und nimmt – kurz – zur Untreue und zum Nachteil Stellung. Leider hat der Beschluss keinen Sachverhalt, so dass man sich mit den knappen rechtlichen KG-Ausführungen begnügen muss.
„Die so getroffenen Feststellungen tragen auch den Schuldspruch. Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben musste. Vielmehr durfte sie bei der Auftragsvergabe weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und deren Erfahrung mit Zwangsräumungen berücksichtigen (vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1987, 76, 77; LG Saarbrücken a.a.O.). Dass die Angeklagte M bei der Beauftragung des Angeklagten B und damit mittelbar der Speditionsfirma D Umzüge derartige Ermessenserwägungen angestellt hätte, ist jedoch weder festgestellt noch ausweislich der mitgeteilten Einlassung von ihr behauptet worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer war das Motiv der Angeklagten M, den Angeklagten B zu beauftragen, allein ihr Wunsch, dem mit ihr zumindest befreundeten Angeklagten eine Einnahmequelle zu eröffnen, ohne dass dieser hierfür substantielle Arbeitsleistungen – mit den Worten der Revision: als „Generalunternehmer“ – erbringen musste. Dass dies kein Gesichtspunkt ist, der bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in Bezug auf die Auftragsvergabe Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Erörterung. Hielt die Angeklagte M jedoch die die Speditionsarbeiten tatsächlich ausführende Firma D Umzüge für geeignet, so hätte sie sich im Kosteninteresse der Beteiligten ihrer unmittelbar bedienen müssen. Die durch die pflichtwidrige Einbindung des Angeklagten B in die Auftragsvergabe erzeugten vermeidbaren Mehrkosten stellen damit auch einen Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH NStZ 2010, 502, 503 m.w.N.).“
In der Tat ist die Sachverhaltsschilderung recht rudimentär, aber der Kern ist wohl, dass die GVin gar nicht direkt die tatsächlich eingesetzte Spedition beauftragt hat (bei der sie ein Auswahlermessen gehabt hätte) , sondern als zwischengeschalteten „Generalunternehmer ihren Freund, der aber bis auf die Auftragsweitergabe nichts zu tun hatte und dafür einen Aufschlag auf das kassierte, was die Spedition D für ihre Leistung verlangte. Dieser für den Gläubiger nutzlose Aufschlag dürfte dann der Untreueschaden sein. (siehe Berliner Morgenpost, „Gerichtsvollzieherin wegen Untreue vor Gericht“ vom 04.10.2011)