Da hat ein Angeklagter ein schlechtes Geschäft gemacht: Er erbeutet bei mehreren schweren räuberischen Erpressungen Schmuck – so stellt es das LG fest im Wert von 51.600 €, der er dann in einem An- und Verkauf für (nur) 2.400 € „absetzen“ kann. Das LG stellt im Urteil im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Geschädigten fest „dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat“. Dabei hat es allerdings im Gestrüpp der Verfall und Einziehung betreffenden Vorschriften im StGB den § 73c StGB übersehen. Auf diese sog. Härtevorschrift weist der BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 4 StR 39/12 hin. Er hebt das landgerichtliche Urteil auf, „soweit dort festgestellt ist, „dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat„:
„1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH, aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530). So liegt es hier:
Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von 2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).„
Nun, das Zusammenspiel der §§ 73 ff. StGB ist nicht so ganz einfach, und wenn dann noch die §§ 111b ff. StPO mit ins Spiel kommen, wird es richtig unübersichtlich.
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