Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Das gilt im Zivilrecht nach § 42 Abs. 1 ZPO ebenso wie im Straf-/Bußgeldverfahren nach § 24 StPO. Die Besorgnis der Befangenheit ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Dabei können nur Gründe berücksichtigt werden, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. u.a. BGH NJW-RR 2007, 776; 2003, 1220).
In dem Zusammenhang ist dann heute über einen (zivilrechtlichen) Beschluss des OLG München zu berichten, und zwar über den OLG München, Beschl. v. 08.02.2013, 9 W 2250/12 Bau-, der in einem selbständigen Beweisverfahren ergangen ist. In dem Verfahren wurde von der Zivilkammer,. nachdem diese zuständig geworden war, mitgeteilt, dass der Verfahrensbevollmächigte der Antragstellerin Trauzeuge bei der Hochzeit einer der beisitzenden Richter war. Das nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.Die Kammer wies den Antrag als unbegründet zurück. Dazu dann aber auf die Beschwerde das OLG:
„Durch die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern soll bereits der böse Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermieden werden (BVerfG NJW 2003, 3404). Sie dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (BVerfGE 89, 28).
Den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Richter am Landgericht xxx verbindet nach eigenen Angaben eine über eine persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft, die ihren Ausdruck auch darin gefunden hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Trauzeuge des abgelehnten Richters bei dessen Eheschließung war. Aus der Sicht eines Dritten ist diese Konstellation mit einem verwandtschaftlichen Verhältnis vergleichbar.
Für eine tatsächliche Voreingenommenheit des Richters oder eine unzulässige Einflussnahme durch den mit ihm befreundeten Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei Richter am Landgericht xxx kann – wie bei jedem anderen Richter – davon ausgegangen werden, dass er über die Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die ihn befähigt, unvoreingenommen und objektiv Verfahrensentscheidungen zu treffen. Trotzdem ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr bekannt wird (BGH NJW 2012, 730). Dieser subjektiv nachvollziehbaren Befürchtung der Antragsgegnerin ist deshalb Rechnung zu tragen.„
M.E. zutreffend. Es geht eben nicht um Befangenheit, sondern um die „Besorgnis der Befangenheit“…..