Der BGH, Beschl. v. 02.11.2011 – 2 StR 332/11 dürfte inzwischen allgemein bekannt sein (vgl. hier unser Posting dazu Die Kuh ist vom Eis – BGH: Bezugnahme auf “Videofilme” geht nicht. Danach kann nicht gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf einen Videofilm Bezug genommen werden. Das hat nicht nur im Strafverfahren Bedeutung – der Beschluss betraf ein Strafverfahren – sondern auch im Bußgeldverfahren, wenn es z.B. um die Täteridentifizierung anhand eine Videofilms geht. Der Rechtsprechung des BGH hatte sich recht bald nach Bekanntwerden des Beschlusses v. 02.11.2011 das OLG Jena angeschlossen (vgl. unser Posting: Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an…). Und nun gibt es auch eine Entscheidung des OLG Saarbrücken zu der Problematik, nämlich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.03.2013 – Ss 88/2012 (57/12), das ausführt:
„a) Dem Revisionsführer ist zuzugeben, dass die an mehreren Stellen des Urteils vorgenommene Verweisung auf die – auf den DVD in Hülle BI. 42 d.A. befindlichen – Videoaufnahmen der Überwachungskameras rechtsfehlerhaft ist. Denn in der Verweisung auf ein elektronisches Speichermedium als solches liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (NStZ 2012, 228), der sich der Senat anschließt, keine wirksame Bezugnahme im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (vgl. auch OLG Brandenburg, NStZ-RR 2010, 89; OLG Schleswig, SchlHA 1997, 170; a.A. OLG Dresden, NZV 2009, 520; OLG Zweibrücken, VRS 102, 102 f.; KG, VRS 114, 34; OLG Bamberg, NZV 2008, 469). Nach dieser Vorschrift darf wegen der Einzelheiten nur auf Abbildungen verwiesen werden, die sich bei den Akten befinden. Unabhängig von der Frage, ob sich der Begriff Abbildungen nach dem Wortsinn auch auf Filme oder Filmsequenzen erstreckt (vgl. hierzu BGH, a.a.O., m.w.N.), setzt eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO voraus, dass die Abbildungen selbst Aktenbestandteil geworden sind. Dies ist bei auf elektronischen Medien gespeicherten Bilddateien nicht der Fall.“
Das OLG hat die Bezugnahme als unzulässig angesehen, auf dem Rechtsfehler beruhte das Urteil dann aber nicht :-(.
Übrigens: Mehr OLG-Entscheidungen zu der Frage kenne ich bislang nicht. Über die Zusendung weiterer Entscheidungen würde ich mich daher freuen.
Dürfte ja eher ein akademisches Problem sein, wenn der Film im Urteil vernünftig beschrieben wird. Es fehlt dann an einem Beruhen.
Genau das steht im Beschluss bzw. so löst der Beschluss die Frage. Aber, wenn nicht ausreichend beschrieben, liegt ein Verstoß gegen § 267 StPO vor. So der BGH-Beschluss des 2. Ss