Schlanke Justiz – nur nicht zu schlank

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Wie gestern schon angesprochen – ich habe Einblick u.a. in die NWZ. In der bin ich auf einen Beitrag „OLG Präsident für schlanke Justiz“ gestoßen, in dem sich der Präsident des OLG Oldenburg zur Modernisierung der Justiz und zu besserer Vergütung für Richter äußert.

So weit, so gut. Nur, zu schlank sollte es dann doch nicht werden und kann/darf es m.E. auch nicht. Das wäre es aber, wenn man den folgenden Vorschlag aufgreifen würde:

„Kircher schlägt vor, die Struktur der Bußgeldverfahren zu verändern. Derzeit beschäftige sich ein mit drei Richtern besetzter Bußgeldsenat beim OLG mit den Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. „Ausreichend wäre es, die Verwaltungsbehörde wie bisher über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide befinden zu lassen und dem Bürger die Möglichkeit zu eröffnen, hiergegen beim Amtsgericht vorzugehen, das dann ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abschließend entscheidet.“

Nun, damit habe ich Probleme: Abgesehen davon, dass die Bußgeldsenate beim OLG kaum noch in Dreier-Besetzung entscheiden, will der OLG-Präsident wirklich in Bußgeldsachen nur eine gerichtliche Instanz eröffnen? Einsprüche bei den Verwaltungsbehörden sind i.d.R. erfolglos – die Instanz kann man also kaum zählen. Und dann nur noch das AG und über dem der blaue Himmel? Ich habe – angesichts der Qualität mancher amtsgerichtlicher Urteile – ganz erhebliche Zweifel, ob das der richtige Weg ist. Auch sprechen die teils schweren und die Betroffenen auch schwer treffenden Folgen m.E. eher dafür, die Rechtsbeschwerde weiterhin zuzulassen/beizubehalten. Der OLG-Präsident sollte vielleicht dann doch noch mal ein wenig nachdenken, ob er den Vorschlag aufrecht erhalten will.

13 Gedanken zu „Schlanke Justiz – nur nicht zu schlank

  1. Fred

    Jaja, die unfähigen Amtsgerichte.

    Da die OLG-Senate wie ausgeführt ebenfalls nur noch in Einzelbesetzung entscheiden, stellt sich die Frage, wo da die Qualitätsverbesserung liegen soll. Wie Ihnen aus eigener Erfahrung bekannt ist, werden auch zum OLG genügend Leute weggelobt, damit sie die Rechtsgewährung an der Basis nicht kaputtmachen.

  2. Ingo Waibel

    Ich dachte immer, § 80a Abs. 1 OWiG sei ein Bundesgesetz. Aber da scheine ich mich zu täuschen, wenn beim OLG Oldenburg Rechtsbeschwerden ja offenbar grundsätzlich vom Senat in 3er Besetzung entschieden werden.

  3. n.n.

    ich möchte lieber nicht erfahren, was die abschaffung jeglicher kontrolle für auswirkungen auf die qualität der urteile einiger amtsrichter hätten.

    nächste frage: bezieht sich dieser vorschlag nur auf verkehrs-owis? in anderen bereichen kann so ein bußgeld schnell mal zigtausend euros bedeuten. bei so einem bußgeld könnte man sich durchaus überlegen, ob man mangels rechtsbeschwerdemöglichkeit in geeigneten fällen gleich eine verfassungsbeschwerde pinselt.

  4. Fred

    Bevor hier wegen irgendwelcher 80-Euro-Bußgelder die Riesenpanik ausbricht, darf ich die versammelten OWi-Blogger daran erinnern, dass auch nach der Einführung von 495a ZPO iVm Gehörsrüge die Welt nicht untergegangen ist. Und das bei Streitwerten bis 600 Euro.

    Gegen vergleichbare Regelungen bei Owis hätte sicherlich auch Herr Burhoff nichts einzuwenden.

  5. Detlef Burhoff

    das meinen Sie doch nicht wirklich? bzw. da wird sich das BverfG aber freuen. Dort stöhnt man ja jetzt schon. Und Sie übersehen, warum man gerade den § 80 Abs. 1 Nr. 2 OwiG eingeführt hat. Nämlich zu Entlastung des BVerfG.

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