Der Angeklagte wird vom LG wegen Totschlags verurteilt. Bei der Strafzumessung wird berücksichtigt, dass der Angeklagte zweimal geschossen hat. Der BGH, Beschl. v. 14.11.2012 – 3 StR 368/12 – beanstandet das und sagt: In diesem Fall unzulässig.
„2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksich-tigt, dass er zwei Schüsse auf sein Opfer abgegeben hat. Damit hat es aber den ersten Schuss als straferschwerend bewertet, obgleich dieser möglicher-weise durch das Notwehrrecht des Angeklagten gerechtfertigt war. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehler-hafte Erwägung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Urteil musste deshalb im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit sie für die Frage von Bedeutung sind, ob die Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten in Wahrnehmung eines Notwehrrechts geschah.…“