Nach dem Posting zum KG, Beschl. v. 28.09.2012 – 3 Ws (B) 524/12 – dann sofort noch ein Posting zu einer Ablehnungsfrage. Dieses Mal geht es um die „zu frühe Entscheidung“. Die abgelehnten Richtern hatten über ein früheres, gegen andere Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch bereits am 04. 07.2012 entschieden , obgleich dem Angeklagten eine Frist zur Stellungnahme zu dienstlichen Erklärungen bis zum 06. 07. 2012 eingeräumt war. Darauf hat der Angeklagte (s)einen erneuten Ablehnungsantrag gestützt.
Dazu der BGH im BGH, Beschl. v. 18.12.2012 – 2 StR 122/12:
„Das zulässige Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Die abgelehnten Richter haben dienstlich erklärt, dass sie versehentlich und in Unkenntnis der noch laufenden Äußerungsfrist entschieden haben. Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen könnte, sind nicht ersichtlich. Aus der bloßen versehentlichen vorzeitigen Entscheidung ergibt sich für einen vernünftigen Angeklagten kein – Anhaltspunkt dafür, dass die Richter ihm nicht unvoreingenommen gegenüberstehen.“
Bei manchen Landgerichten wird eben zügig entschieden :-).