Ein Nachtrag zum OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2012 -III-3 RBs 268/12 -, über den ich gestern bereits berichtet hatte (vgl. hier: Verteidiger will eine “Betriebserlaubnis” sehen. Was ist das?, fragt das OLG.“
Der Verteidiger hatte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Da vom AG eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden war, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG in Betracht, wenn es also geboten war/ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Zulassung nach 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt natürlich voraus, dass eine ordnungsgemäße Sachrüge erhoben ist. Aber, was liest man im OLG-Beschluss:
1. Die Erhebung der Sachrüge lässt sich den Verteidigerschriftsätzen, mit denen der Betroffene die Rechtsbeschwerde begründet hat, auch bei wohlwollender Auslegung nicht entnehmen.
Also wohl doch schwierig? Nun, es reicht der einfache Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Mehr muss nicht sein. Mich würde schon interessieren, warum der Verteidiger das in seinen „Verteidigerschriftsätzen“ (!!!) nicht auf die Reihe bekommen hat.
Vielleicht, weil er eine Koryphäe im Mietrecht ist und von einem Mandanten/Betroffenen dazu genötigt wurde, ihn jetzt unbedingt mal in dieser spannenden OWi-Sache zu vertreten. Die Idee mit dieser „Betriebserlaubnis“ ist wahrscheinlich auf dem Mist des Betroffenen selbst gewachsen, der das aus irgendeinem Internet-Forum hatte.
dann gilt: Schuster bleib bei deinen Leisten 🙂