Anfängerfehler: Strafzumessung im BtM-Verfahren ohne Wirkstoffgehalt?

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Der BGH war mit des Strafzumessung in einem landgerichtlichen Urteil, das den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt hatte, nun gar nicht zufrieden und er es hat im BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 4 StR 377/12 mit dürren Worten aufgehoben.

In den Fällen 1 bis 11 der Urteilsgründe fehlen Feststellungen zum Wirk-stoffgehalt des gehandelten bzw. im Besitz des Angeklagten aufgefundenen Marihuanas. Ohne diese Angabe vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoff-menge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom  22. Oktober 2002 – 4 StR 345/02 – und vom 27. April 2004 – 3 StR 116/04, StV 2004, 602).

In den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe rügt die Revision zu Recht, dass das Landgericht den Umstand, dass das Amphetamin und das Kokain sichergestellt worden sind, nicht strafmildernd berücksichtigt hat. Zwar braucht der Tatrichter im Urteil nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Bemes-sung der Strafe bestimmend gewesen sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Es stellt aber grundsätzlich einen gewichtigen und deshalb erörterungsbedürftigen Strafmilderungsgrund dar, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt werden und es deshalb nicht zu einer Gefährdung von Drogenkonsumenten kommen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2006 – 4 StR 42/06, NStZ-RR 2006, 220, und vom 7. Februar 2012 – 4 StR 653/11, NStZ-RR 2012, 153). Im Fall 12 der Urteilsgründe kommt hinzu, dass der Drogenversand den Ermittlungsbe-hörden aus der Telefonüberwachung bekannt war.

Zumindest hinsichtlich der fehlenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt m.E. ein Anfängerfehler. Und auch die anderen beanstandeten Punkte sollte man wissen und beachten. Und dann kommt das auch noch vom LG Münster :-(.

 

2 Gedanken zu „Anfängerfehler: Strafzumessung im BtM-Verfahren ohne Wirkstoffgehalt?

  1. Jurist

    Als Verteidiger solle man doch froh sein, dass es Richter gibt, die ein Urteil schreiben, ohne dabei anscheinend auch nur einmal in einen BtMG-Kommentar geschaut zu haben. Leichter kann eine Revision nicht sein. 🙂

    Im Übrigen befremdet es mich, wie auch bei einem Wirkstoff wie in Cannabis (THC), dessen letale Aufnahme praktisch unmöglich ist, davon geschwafelt wird, dass die Wirkstoffmenge für die Strafzumessung bestimmend sei. Die Konsumenten sollten doch froh sein, wenn ihr Marihuana potent ist, denn dann müssen sie weniger davon rauchen und schonen ihre Lungen sogar noch.

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