Das Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) ist gar nicht so selten, wie man veilleicht meint. Das zeigen u.a. drei Entscheidungen aus der Vergangenheit, die mir dazu spontan einfallen, nämlich LG Aurich VRR 2012, 347 = StRR 2012, 354, LG Gera NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107 und LG Köln VRR 2010, 110.
Und dazu gehört jetzt auch noch eine Entscheidung des LG Dortmund. Dieses LG Dortmund, Urt. v. 21. 9. 2012 – 45 Ns 173/12 – zeigt noch einmal sehr schön, wie man als Verteidiger argumentieren muss bzw. auf welche besonderen Umstände hingewiesen werden sollte. Dazu gehört mit Sicherheit die zeitnahe Rückkehr zum Unfallort bzw. die zeitnahe Meldung des Unfalls bei der Polizei, denn bei allen Fällen handelte es sich um sog. „Rückkehrerfälle“. Dazu zählen aber auch das Fehlen von Voreintragungen und die Unrechtseinsicht.
Ein Versuch ist es immer wert.
Hab ich doch ganz gut hin bekommen …
Ehre, wem Ehre gebührt.