Hoch hergegangen sein dürfte es beim LG Mönchengladbach in einer Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte, denen u.a. der Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes gemacht worden ist. Das folgt für mich aus dem BGH, Beschl. v. 18.09.2012 – 3 StR 348/12 – und den dort vom BGH erörterten Verfahrensrügen, die allerdings nicht zum Erfolg geführt haben:
Die erste Rüge betrifft die Frage: Abgabe „schriftlich vorformulierter Einlassungen“ mit folgenden Verfahrensablauf:
Der Vorsitzende der Strafkammer lehnte es ab, dass die Verteidiger an Stelle der mündlichen Einlassungen der Angeklagten schriftlich vorformulierte Erklärungen für diese abgaben. Diese Anordnung bestätigte die Kammer später durch Beschluss (§ 238 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger des Angeklagten Ö. K. wollte dem Vorsitzenden eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme des Angeklagten übergeben, deren Annahme der Vorsitzende jedoch verweigerte. Der Verteidiger beantragte die Verlesung der Erklärung und reichte den auf deren Rückseite niedergeschriebenen Antrag dem Vorsitzenden, den dieser zerriss. Die Kammer wies den – auf einem separaten Blatt erneut eingereichten – Antrag, dem sich der Verteidiger des Angeklagten K. K. für diesen entsprechend anschloss, zurück und begründete dies damit, dass sie diesen als Antrag auf Verlesung einer Urkunde verstehe und der Antrag keine Beweistatsache enthalte.
Dazu der BGH:
„Die Revisionen der betroffenen Angeklagten beanstanden im Wesentlichen, dass der Antrag auf Verlesung ohne jegliche Prüfung des Erklärungsinhalts abgelehnt worden sei, dass auch ein schriftliches Geständnis unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht zum Gegenstand des Urteils gemacht werden müsse und dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest erfordert hätte, die Stellungnahme zum Aktenbestandteil zu machen oder inhaltlich zur Kenntnis nehmen.
Es trifft zu, dass das Gericht verpflichtet ist, eine schriftliche Stellungnahme des Angeklagten zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 178). Insofern war die Verfahrensweise, eine Entgegennahme der Erklärung abzulehnen und diese gar zu zerreißen, fehlerhaft. Jedoch führt dies nicht zur Begründetheit der Rügen, da die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO) beschränkt ist. Denn eine kausale Beziehung zwischen der fehlerhaft unterbliebenen Kenntnisnahme und dem Urteil ergibt sich bei der konkreten Sachlage nicht (s. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 327 f.; Urteil vom 24. November 1999 – 3 StR 390/99, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 6). Aus den mit den Revisionen vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Angeklagten Ö. K. und K. K. drängen sich keine Beweistatsachen oder Beweismittel auf, denen die Kammer hätte nachgehen müssen. Auch die Revisionen machen solche nicht geltend. Im Übrigen gebot die Pflicht zur Amtsaufklärung auch nicht, die Schreiben der beiden Angeklagten, die sich später selbst noch in der Hauptverhandlung eingelassen haben, zu verlesen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180 f.).
Ich hoffe, man muss jetzt nicht darüber streiten, dass es so – wie es das LG gemacht hat – nun wirklich nicht geht. Es geht gar nicht um die Frage, ob und inwieweit schriftliche Einlassungen zulässig sind. Die Frage wird unterschiedliche beantwortet. Aber zur Kenntnis nehmen muss man „schriftliche Stellungnahmen“
Bisher habe ich sowas nur in einem pakistanischen Gericht miterlebt. Und was froh, dass wir in Deutschland andere Methoden haben.
gab´s nach diesem Aufritt einen Befangenheitsantrag? Den hätte ich ja hier schon reflexhaft gestellt
Ob ein Befangenheitsantrag – der nahe gelegen haben dürfte – gestellt worden ist, ergibt sich aus dem Beschluss nicht
Hat der Vorsitzende Richter den Angeklagten auch Gürtel und Hosenträger abnehmen lassen?
auch das ergibt sich nicht aus dem Beschluss
auch das ergibt sich nicht aus dem Beschluss des BGH
So macht das Spruchrichterprivileg dann auch den Weg zur Urkundenunterdrückung frei.
Klarer Fall, Befangenheitsantrag und fertig!
Mehr Mut tut gut!
Dürfte das nicht den Tatbestand des § 303 StGB erfüllen – unabhängig, ob noch das Eigentum des Rechtsanwalts bestand oder bereits ein Eigentum des Landes begründet wurde?
Pingback: Vorsitzender zerreißt Antrag des Verteidigers - Rechtsanwalt Sebastian Conzen
So wie die Prozessbeteiligten da offenbar miteinander umgegangen sind, hätte man sie vielleicht besser als Gladiatoren in den Ring schicken sollen.
in der Tat, sehr gewöhnungsbedürftig.
sorry, die Kommentare funktionieren mal wieder nicht
die Rechtsanwaltskammern, Strafverteidigervereinigungen etc. werden schon entsprechend reagieren – wie immer (nicht)…
Beste Referenzen, um eine Vollzeitstelle in einer Fernsehgerichtsshow zu bekommen!
NEIN!
An solches Verhalten WILL ich micht nicht gewöhnen.
gibts denn bei jurion keinen programmierer, der die kommentarfunktion mal beizeiten richten könnte? wolters kluwer ist doch keine kleine klitsche …