Mit der Frage nach einem „wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidiger“, die man an einen richterlichen Kollegen richtet, kann man viel Arbeit machen, zumindest dann, wenn der richterliche Kollege später Richter am BGH wird. Das lässt sich aus insgesamt vier Beschlüssen des 1. Strafsenats des BGH entnehmen, die seit gestern auf der Hompeage des BGH stehen. Hintergrund ist eine an die inzwischen beim BGH tätige Richter Cirener gerichtete Frage mit diesem Inhalt. Die führt dann, was m.E. auch zutreffend ist zur „Selbstanzeige“ nach § 30 StPO und zu den BGH-Beschlüssen (vgl. z.B. hier den BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 StR 232/12).
„Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richterkollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwiegervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehrere ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L. , der dann – wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H. erfahren habe – das Mandat übernommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt geführt; der Angeklagte H. sei ihr nicht bekannt.
Das Verfahren betreffend den Angeklagten H. (1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt J. haben hierauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen.Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begründen.“
M.E. passt der Beschluss. Allein aus der Frage und der Empfehlung folgt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Aber Selbstanzeige ist sicherlich auf der richtige Weg.