Irgendwann muss Schluss ein. Das könnte man über den BGH, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 StR 534/11 schreiben, in dem der BGH eine Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. In der Sache nichts Besonderes, sondern die übliche Begründung, zu der es beim BGH sicherlich Textbausteine gibt. Aber eine Passage in dem Beschluss lohnt dann doch einen Hinweis:
„…2. Sollte mit dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 auch eine erneute Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2012 (1 StR 534/11), mit dem die erste Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, erhoben sein, wäre der Antrag unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 BvR 597/11 mwN; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2011 – 1 StR 399/11).„
Also: Irgendwann ist Schuss: Es gibt kein „Anhörunsgrügen-Perpetuum mobile“.