Ich hatte vor einigen Tagen über den AG Langenfeldberg, Beschl. v. 30.08.2012 – 16 OWi 89/12 [b] -, den mir der Verteidiger aus dem Verfahren übersandt hatte, berichtet (vgl. hier). Dazu liegt jetzt die Beschwerdeentscheidung des LG Düsseldorf vor, die sich in bemerkenswerter Kürze mit der Frage auseinandersetzt. Im LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.2012 – 61 Qs 100/12 heißt es nur – kurz und knapp:
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedenfalls unbegründet, da das Recht auf Akteneinsicht nicht die Möglichkeit umfasst, die Bußgeldbehörde zu einer bestimmten inhaltlichen Gestaltung der Akte zu veranlassen.“
Nun ja: in der Kürze liegt die Würze. Aber so kurz? In der Sache trifft die Begründung des LG m.E. auch nicht den Kern. Es geht nämlich nicht um die Frage, ob der Verteidiger die inhaltliche Gestaltung der Verfahrensakte bestimmen kann. Vielmehr geht es darum, ob dem Betroffenen/Verteidiger im Wege des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 2 GG) die Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die erforderlich sind, um die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen.
Und: Das LG hat in der Sache Stellung genommen. Das erstaunt, da die Entscheidung des AG, was häufig übersehen wird, nach § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG nicht anfechtbar war. Oder übersehe ich was?
Lieber Herr Burhoff,
machen Sie doch bitte noch aus dem AG Langenberg noch ein AG Langenfeld.
(Langenberg ist das Dorf mit dem WDR-Sender, Langenfeld jene Stadt bei Düsseldorf, die so schwarz ist, dass sich über ihr das Licht krümmt. Beides ginge kaum zusammen.
Man darf das sagen: Man kommt von dort.)
Ehre, wem Ehre gebührt. 😀
Im Text leider übersehen, aber jetzt berichtigt.
Hoffen wir mal, dass der Verteidiger dem Mandanten, äh, der Rechtsschutzversicherung, keine Gebühren für diesen unzulässigen Rechtsbehelf aus dem Kreuz leiert.
Es scheint Ihre häufig Ihre vordringliche Sorge zu sein, dass die Rechtsanwälte nur ja kein Geld verdienen.
Im Übrigen: Welche Gebühren sollten denn entstehen. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. Können Sie in jedem Kommentar nachlesen.
Nein, der Verteidiger arbeitet selbstverständlich gern mehr umsonst. M.E. sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen für das Rechtsbehelfsverfahren max. nach der sog. Differenztheorie zu ermitteln, wonach die tatsächlich im gesamten Verfahren einschließlich des Rechtsbehelfsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen mit den ohne Rechtsbehelfsverfahren hypothetisch erwachsenen notwendigen Auslagen zu vergleichen sind. Übrigens: Viel Spaß bei der Festsetzung gegenüber dem Gericht! 😉
Hallo, das ist richtig. nur: es wird nicht viel dabei herumkommen 🙁
Naja, die Erhebung eines Rechtsbehelfs im Verwaltungsverfahren erhöht die Schwierigkeit der Sache ungemein.
Ich gönne uns Rechtsanwälten aber die Kohle. Nur als Notar kann man bekanntlich so viel Geld scheffeln wie als OWi-Anwalt (damit ist die Relation Arbeitszeit/Einkünfte gemeint).