Die Fragen, die mit der Zulassung eines gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO zusammen hängen, treten in der Praxis nicht so häufig aus, wenn aber, dann knallt es meist, bzw. es hat bereits geknallt. Denn nicht selten, hat es im Verfahren bzw. in anderen Verfahren Schwierigkeiten mit dem Zuzulassenden gegeben, die dann dazu führen, dass seine Zulassung abgelehnt wird. So auch im OLG Celle, Beschl. v. 13.08.2012 – 2 Ws 195/12 – mit dem Leitsatz:
„Die Zulassung eines gewählten Verteidigers liegt im Ermessen des Gerichts. Sie setzt u.a. die Vertrauenswürdigkeit und persönliche Eignung des gewählten Verteidigers voraus. Hieran kann es fehlen, wenn dieser dem Gericht mehrere Vorstrafen sowie die Verbüßung von Strafhaft als Grund für die Abwesenheit in einem Hauptverhandlungstermin gegen den von ihm vertretenen Angeklagten verschweigt. Hat er zudem das für einen Rechtsbeistand mittelbar geltende Sachlichkeitsgebot nach § 43a Abs. 2 Satz 2 StPO durch wiederholte verbale Angriffe gegen Verfahrensbeteiligte jenseits der Grenze zur Schmähkritik verletzt, kommt seine Zulassung als Rechtsbeistand nicht in Betracht.“
Das LG hatte die Zulassung abgelehnt, das OLG hat das bestätigt. Kann ich nachvollziehen, da es in der Hauptverhandlung im zweifel Probleme gegeben hätte. Ein sachliches Verhandeln dürfte kaum zu erwarten gewesen sein. Dazu:
„Die Einschätzung der Kammer hinsichtlich der unzureichenden Vertrauenswürdigkeit des Beteiligten wird darüber hinaus auch durch die für einen nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassenen Rechtsbeistand mittelbar anwendbaren berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte gestützt. Wie ein Rechtsanwalt hat auch ein Rechtsbeistand unter Beachtung des speziellen Sachlichkeitsgebots nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO sachlich und professionell vorzutragen und sich herabsetzender Äußerungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben, zu enthalten. Da § 138 Abs. 2 StPO die Zulassung eines Rechtsbeistands als Verteidiger nur ausnahmsweise vorsieht, ist von ihm die Einhaltung der für Rechtsanwälte geltenden Verhaltensvorschriften im besonderen Maße zu verlangen (vgl. OLG Koblenz, aaO).
Mit seinem im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Dannenberg über den sachbearbeitenden Dezernenten der Staatanwaltschaft getätigten Äußerungen hat der Beteiligte das Sachlichkeitsgebot indes in eklatanter Weise verletzt. So hat er ihn in seinem Schriftsatz vom 06.12.2010 eines „ins wahnhafte reichenden Verfolgungsinteresses“ bezichtigt, ihm einen „erkennbar menschenfeindlich-autoritären Charakter“ attestiert und die Befürchtung geäußert, dass sich „die wahnhaften Persönlichkeitsmerkmale des Staatsanwalts auf den Prozess erheblichen auswirken“ würden. In ähnlich abfälliger Weise hat er sich über den für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Amtsgericht Dannenberg zuständigen Richter geäußert. In seinem Schriftsatz vom 18.12.2010 führt er u.a. aus, „… ist die Behauptung … willkürlich und entbehrt jeder Grundlage. Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich mit wissentlichen Falschdarstellungen diese Grundlage selbst zu schaffen versucht. … Das Gericht zeigte sich als williger Vollstrecker der Wünsche der Staatsanwaltschaft“. Mit diesen Angriffen gegen Verfahrensbeteiligte hat der Beteiligte die Grenze zur Schmähkritik deutlich überschritten. Es ist zu besorgen, dass er bei einer (erneuten) Zulassung als Rechtsbeistand der Angeklagten auch im Berufungsverfahren nicht bereit oder in der Lage sein wird, sachlich und angemessen zu argumentieren. Ist indes absehbar, dass der gewählte Verteidiger den für einen anwaltlichen Verteidiger geltenden Verhaltensregeln nicht entsprechen wird oder kann, kommt im Interesse eines objektiv und sachlich zu führenden Verfahrens und auch im Interesse des Beschuldigten oder Angeklagten die Zulassung des gewählten Verteidigers als Rechtsbeistand nach § 138 Abs. 2 StPO nicht in Betracht (so auch OLG Hamm, aaO; OLG Koblenz, aaO).“