Machen wir heute mal ein wenig Zivilrecht – na ja ein wenig strahlt die Entscheidung dann auch auf das Strafrecht aus. Es geht immerhin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fragen nach dem Verschulden das Rechtsanwalts/Verteidigers habe da, da ja nicht zugerechnet wird, nicht die erhebliche Bedeutung wie im Zivilrecht, aber: Aufpassen muss da auch. Von daher ist der OLG Koblenz, Beschl. v.30.07.2012 – 2 U 449/12 – dann doch ganz interessant. In der Sache ging es um eine Fristversäumung, nämlich um die Berufungsbegründungsfrist. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist ebenfalls unbegründet.Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung einzulegen, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist erfolgte vorliegend jedoch nicht ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger durfte nicht allein darauf vertrauen, dass seine Rechtsanwaltsgehilfin Michaela T. die Berufungsbegründungsfrist richtig berechnet und in den Fristenkalender eingetragen hat.
Die Fristenprüfung obliegt wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten, z. B. im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung erneut vorgelegt werden (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 233 Rn. 23 Stichwort Fristenprüfung). Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2010 – VI ZB 64/09 – NJW-RR 2010, 417 = MDR 2010, 414). Der Rechtsanwalt der Kläger hatte danach nach Zustellung des Urteils die Rechtmittelfristen zunächst korrekt zu ermitteln und festzuhalten. Spätestens bei Berufungseinlegung oblag ihm die Pflicht zu prüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist endete. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger kann sich nicht damit entlasten, dass die aus seiner Sicht erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin die maßgeblichen Fristen selbst richtig ermittelt und im Fristenkalender vermerkt. Er hätte bei Zustellung des Urteils prüfen müssen, ob die richtigen Fristen im Fristenkalender eingetragen worden sind.
Da wird sich die Haftpflichtversicherung freuen :-).