Irgendwie komme ich mit dem dem BGH, Beschl. v. 21.08.2012 – 4 StR 157/12 – zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ganz klar und frage mich: Was denn nun? Lag ein Strafantrag vor – scheint fast so. Aber dann hätte die Strafkammer doch zur Tat Stellung nehmen müssen. Oder hat Sie den Strafantrag übersehen?? Kann auch sein. Jedenfalls sind für mich die Ausführungen unklar, wenn es im BGH-Beschluss heißt:
Der ohne Erörterung des Schuldvorwurfs erfolgte Freispruch im Fall II. 6 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft. Stellt sich in der Haupt-verhandlung heraus, dass erforderliche Strafanträge fehlen und ist die Antragsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO insoweit einzustellen. Ein Freispruch kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn bereits feststeht, dass dem Angeklagten keine Straftat nachzuweisen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1965 – KRB 3/65, BGHSt 20, 333, 335; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 44 mwN). Eine Einstellung durch das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO konnte nicht erfolgen, weil im Fall II. 6 der Urteils-gründe ein rechtzeitig gestellter Strafantrag des Dienstvorgesetzten der beleidigten Vollzugsbeamten vorliegt und die Tat deshalb entgegen der Annahme des Landgerichts verfolgbar war (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB). Indes ist der Angeklagte durch den Freispruch nicht beschwert.
Ist etwas unklar formuliert, aber ich vermute ma wie Sie auch :Strafantrag übersehen.
Das LG hat (Fehler Nr. 1) freigesprochen mit der knappen Begründung (da „ohne Erörterung des Schuldvorwurfs“): Strafantrag nicht gestellt. Der Senat belehrt das LG : Das war falsch, weil – wenn die Annahme „kein Antrag gestellt“ zutraf – Einstellungsurteil ergehen musste.
Fehler Nr. 2 des LG: es hat übersehen, dass Strafantrag gestellt war. Deshalb und weil kein klarer Freispruchsfall kann der Senat auch nicht selbst nach 354 I durchentscheiden.
Lediglich der Angeklagte hat Revision eingelegt. Es ist allgemeine Sachrüge erhoben. Der Tatrichter hat freigesprochen und dies mit fehlendem Strafantrag begründet. Das ist rechtlich fehlerhaft, weil mangelnder Strafantrag zur Einstellung, nicht zum Freispruch führen muss. Das Revisionsgericht hat geprüft, ob es die Einstellung nachholen kann, und ist daran gehindert, weil die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, dass der Strafantrag gestellt ist. Da der rechtsfehlerhafte Freispruch den Angeklagten nicht beschwert, bleibt seine Revision ohne Erfolg.
Auf eine Revision der Staatsanwaltschaft – die es nicht gab – wäre aufzuheben und zurückzuverweisen gewesen, damit der Tatrichter „zur Tat Stellung“ nimmt.
ist/war schon klar, nur der BGH hätte es m.E. schon klarer schreiben können..