Sieben Staatsanwälte arbeiten an einer Anklage – so im Verfahren Beate Zschäpe

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Der BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – AK 27/12 – am 13.09.2012 auf der Homepage des BGH eingestellt, alle Achtung !! – ist aus drei Gründen interessant:

1. Der BGH nennt den Klarnamen der Beschuldigten.

2. An der Anklage gegen Beate Zschäpe arbeiten wegen des Beschleunigungsgebotes sieben Staatsanwälte. Dazu:

„Unmittelbar nach der Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus durch den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2012 hat der Generalbundesanwalt mit der Erstellung der Anklageschrift begonnen, zu diesem Zweck sieben Staatsanwälte von der Tätigkeit in anderen Verfahren entbunden und ausgeführt, die Anklage voraussichtlich noch deutlich vor Ablauf weiterer drei Monate zu erheben. Damit wird den im genannten Beschluss dargelegten, bei der Behandlung von Haftsachen zu beachtenden rechtlichen Maßstäben entgegen der Ansicht der Verteidiger in noch ausreichender Weise Rechnung getragen. Insbesondere ist der für die Fertigung der Anklageschrift insgesamt veranschlagte Zeitraum nicht als unangemessen anzusehen. Dass mit Blick vor allem auf den Bestand von mittlerweile 600 Bänden Ermittlungsakten und 780 Beiakten einer früheren Anklageerhebung tatsächliche Hindernisse entgegen-stehen, liegt bei objektiver Betrachtung nahe.“

Man beachte allerdings das „in noch ausreichender Weise Rechnung getragen„. Es wird also Zeit mit der Anklage. „Noch“ länger kann der GBA nicht warten bzw. Der BGH möchte die Sache in der Haftprüfung wohl nicht noch einmal sehen.

3. M.E. nicht glücklich ist der BGH damit, dass der GBA „die Ermittlungen gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Beteiligung an den mutmaßlich von Mitgliedern des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ begangenen konkreten Ausführungstaten ebenfalls fortsetzt. Die Ermittlungen zu diesen schweren Kapitalverbrechen neben den Arbeiten an der Anklageschrift fortzuführen, ist den Strafverfolgungsbehörden von Rechts wegen nicht verwehrt. Im Anschluss an seine Ausführungen in dem Beschluss vom 18. Mai 2012 bemerkt der Senat jedoch, dass der unverändert gebliebene Haftbefehl, dessen Inhalt die Grundlage der vorzunehmenden Haftprüfung bildet, nicht auf diese Taten gestützt ist.“ In meinen Augen ein deutlicher Hinweis, dass in einer 12-Monats-Prüfung die weitere Fortdauer der U-Haft damit nicht gerechtfertigt werden kann und werden wird..

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