Ich hatte im Juli 2012 über den OLG Koblenz, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 Ws 242/12 – berichtet, der – m.E. unzutreffend – davon ausgeht, dass im Fall der Verbindung von Verfahren immer ein Erstreckungsantrag erforderlich ist und nicht nur, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung erfolgt. Wird nicht erstreckt, kann der Pflichtverteidiger danach keine gesetzlichen Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren geltend machen.
In dieser umstrittenen Frage liegt nun der OLG Bremen, Beschl. v. 07.08.2012 – Ws 137/11 – vor. Der geht zutreffend davon aus, dass die kostenrechtliche Rückwirkung gemäß § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG die Tätigkeit als Wahlverteidiger in allen Verfahren erfasst , die vor der Beiordnung verbunden worden sind. Einer zusätzlichen Anordnung der Erstreckung auf verbundene Verfahren gem. § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG bedürfe es in diesen Fällen nicht. Eine Erstreckungsanordnung gem. § 48 Abs. 5 S. 3 RVG sei nur veranlasst, wenn die Verbindung der Verfahren nach der Beiordnung des Verteidigers erfolgt.
Freut einen Kommentator natürlich, wenn sich ein OLG der von ihm vertretenen Auffassung anschließt. Nur: Entwarnung bringt der Beschluss nicht. Denn die Frage bleibt umstritten. Und deshalb bleibt es bei meinem Rat: Vorsorglich bei Verbindung als Pflichtverteidiger immer die Erstreckung beantragen.