Archiv für den Monat: September 2012

Sonntagswitz: Dämliche Diebe XIV

© Teamarbeit – Fotolia.com

Heute mal wieder etwas aus der Sammlung „Dämliche Diebe“, zumindest zum Schmunzeln.

Probleme mit seinem Gewicht hatte ein Einbrecher in Solingen, der im Schornstein eines Zweifamilienhauses stecken blieb. Sein Komplize musste bei der 82jährigen Nachbarin klingeln und die Feuerwehr herbeitelefonieren. Nach zweieinhalb Stunden war der beleibte Einbrecher befreit.

________________________________

Ein passionierter Sammler von Sportlerautogrammen ist der 42jährige arbeitslose Henryk L. Mehrere tausend Stück hatte er schon gesammelt.
Allerdings überstieg die Korrespondenz langsam aber sicher seine finanziellen Möglichkeiten des Brandenburgers. Deshalb legte er ausländische und deutsche Briefmarken unter einen Farbkopierer und schnitt anschliessend die Zacken mit einer Nagelschere aus. Die deutschen klebte er auf die Bittbriefe, die ausländischen auf die Rückumschläge. Jedoch ging er nicht bei jeder Briefmarke sorgsam genug vor: Er viel bei der Post auf, als hundert Briefe mit kopierten Marken aus dem In- u. Ausland bei ihm eintrudelten.

______________________________

Auch nett: Eine Millionärsvilla im amerikanischen Bel Air wurde von einem Dieb heimgesucht.
Dieser verlor aber die Orientierung in den zahlreichen Räumen des Gebäudes nicht zurecht, und landet schon panisch geworden, im Schlafzimmer des Besitzers. Diesen bittet er, ihn doch irgendwo herauszulassen.

_______________________________

Und dann war da noch ein Unbelehrbarer 30-jährige. Der war aus einer Freiheitsstrafe wegen Autodiebstahls entlassen worden. Er stahl vor dem Gefängnistor ein Auto, um damit nach Hause zu fahren.

Wochenspiegel für die 38. KW, das war der Pflichtverteidigerwechsel, der Rotlichtverstoß mit Folge und der Freitagswitz

Am Ende dieser ersten (kalendarischen) Herbstwoche ist hinzuweisen auf bzw. zu berichten über:

  1. die Frage, ob die Presse Notrufe herausverlangen kann,
  2. einen Rotlichtverstoß mit Folgen,
  3. die Blitzer-Apps, vgl. auch hier,
  4. die Frage, ob Ghostwriter bestraft werden sollen,
  5. den Pflichtverteidigerwechsel.
  6. die Frage, was ich als Arbeitnehmer über Facebook veröffentlichen darf,
  7. noch einmal das neue Meldegesetz,
  8. rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Widerruf einer Bewährung,
  9. Und dann war da noch: Ein strafrechtliches Rätsel zur Mittagsstunde.
  10. Und ganz zum Schluss der Freitagswitz.

Bewährungsstrafe für Opa – Banküberfall für kranke Enkelin

© Gina Sanders – Fotolia.com

Die Tagespresse (vgl. u.a. hier) berichtete in den letzten Tagen über die Verurteilung eines 60-jährigen wegen eines versuchten Banküberfalls. Bei dem Täter handelte es sich um einen 60-jährigen Großvater hatte, der in Ostwestfalen eine Bank überfallen hatte, um seiner schwer kranken Enkelin mit der Beute zu helfen. Die war nämlich war mit einem Herzfehler zur Welt gekommen und schon mehrmals operiert worden. Die Krankenkasse zahlte inzwischen nicht mehr für die Therapien.

Der Großvater ist zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Begründung des LG Bielefeld: Zwar schwere räuberische Erpressung, aber Versuch und ehrenwertes Motiv.

Deutschland : Schweden – 1 : 1 ?.

© bilderstoeckchen – Fotolia.com

Bei der Überschrift handelt es sich nicht um die Vorhersage des Ergebnisses des WM-Qualifikationsspiels im Fußball vom 16.10.2012 in Berlin – wir wollen ja nicht unken :-).

Bei der Überschrift handelt es sich vielmehr um den Anrechnungsmaßstab von in Schweden erlittener Auslieferungshaft auf eine dann später in Deutschland verhängte Freiheitsstrafe. Die rechnet der BGH mit 1 : 1 an. So gefunden im BGH, Beschl. v. 14.08.2012 – 3 StR 242/12. Für einen anderen Maßstab bestehen – so der BGH – weder Anhaltspunkte noch hatte der Angeklagte dazu etwas vorgetragen.

(Keine) Reisestornierung wegen Schwangerschaft?

© Gabriele Rohde – Fotolia.com

Vor einiger Zeit lief die Nachricht zu einem Urt. des AG München v. 03.04.2012 – 224 C 32365/11 – über die Ticker. Das hatte sich mit der Frage befasst, inwieweit eine Schwangerschaft eine Erkrankung ist und ggf. zur Reisestornierung berechtigt. In der PM dazu heißt es:

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2535 Euro von der Reiserücktrittsversicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall. Die Komplikationen seien völlig unerwartet gewesen, erklärte das Ehepaar und erhob Klage vor dem AG München.

Die zuständige Richterin gab den Reisenden Recht: Das Ehepaar habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten, da ein Versicherungsfall vorliege. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei das Vorliegen der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch habe zu diesem Zeitpunkt eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft vorgelegen, so dass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden habe. Die Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen. Das Auftreten von vorzeitigen Wehen sei eine unerwartete schwere Komplikation.

Die Frage, ob Schwangerschaft eine Krankheit ist, kann auch im Strafverfahren eine Rolle spielen, und zwar bei den Unterbrechungsfristen des § 229 StPO. Damit hat sich vor einiger Zeit das LG Bremen auseinandergesetzt (vgl. hier: „Ist Schwangerschaft eine Krankheit? Nein, aber…„).