In der Praxis sicherlich häufiger anzutreffen ist folgender Geschehensablauf, der dem OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2012 – III – 3 RBs 149/12 – zugrunde lag:
Laut dem vor dem Sitzungssaal ausgehängten Terminverzeichnis sollte die Hauptverhandlung beim AG um 11.20 Uhr beginnen. Anschließend waren ab 12.40 Uhr weitere Hauptverhandlungen in anderen Verfahren terminiert. Tatsächlich beginnt die Hauptverhandlung um 12.02 Uhr . Um 12.44 Uhr wird die Sitzung unterbrochen und um 13.08 Uhr fortgesetzt. Um 13.30 Uhr wird die Hauptverhandlung bis zu ihrer Fortsetzung um 15.10 Uhr erneut unterbrochen.
Der Betroffene macht mit der Verfahrensrüge geltend, dass auf dem Terminverzeichnis weder die ursprünglich geplante Fortsetzung der Hauptverhandlung um 14.40 Uhr noch die tatsächliche Fortsetzung um 15.10 Uhr vermerkt gewesen sei, zumal das Terminverzeichnis als Beginn der letzten Hauptverhandlung an diesem Tage 14.20 Uhr ausgewiesen habe. Er sieht darin einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.
Dem ist das OLG nicht gefolgt:
„Die Verfahrensrüge ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt wurden, dass der Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung in demselben Saal des Gerichtsgebäudes aber zu späterer Uhrzeit desselben Tages auf dem ausgehängten Terminverzeichnis nicht vermerkt war. Zeit und Ort der Fortsetzung waren in der Hauptverhandlung nämlich ordnungsgemäß verkündet worden. Bereits dies reicht für die Wahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (Senat, StV 2002, 474).
Dagegen fallen Terminsankündigungen als solche nicht unter den Schutz von § 169 GVG (BVerfG NJW 2002, 814; BGH NStZ-RR 2002, 261; Senat, NZV 2011, 94), so dass insbesondere auch unschädlich ist, wenn der Aushang keinerlei Uhrzeit aufweist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653). Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung beinhaltet nämlich nicht, dass jedermann immer und unter allen Umständen wissen muss, wann und wo das Gericht eine Hauptverhandlung durchführt; es reicht vielmehr aus, dass jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, und dass der tatsächliche Zutritt im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten ungehindert eröffnet ist (BVerfG NJW-RR 2006, 1653; BVerfG NJW 2002, 814; BGH v. 09.12.2009 – 5 StR 482/09 – juris; BGH, Urt. v. 22.01.1981, 4 StR 97/80 -juris; OLG Koblenz NZV 2011, 266). Denn Sinn und Zweck der Prozessmaxime (vgl. BVerfGE 15, 303, 307) ist in erster Linie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BVerfG NJW 2002, 814).
Diese Kontrolle war hier nicht beeinträchtigt. Jedermann hätte den Zeitpunkt der Fortsetzung der Hauptverhandlung unschwer erfragen können. Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht etwa dargelegt, dass konkreten Personen die Teilnahme an der Hauptverhandlung auf Grund der Verlegung der Terminstunde nicht möglich gewesen wäre (vgl. BVerfG NJW 2002, 814). Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung auch nicht etwa an anderer Stelle sondern im (selben) Gerichtsgebäude im selben Saal – nur zu späterer Uhrzeit – fortgesetzt wurde, so dass auch nicht aufgrund eines Wechsels der Gerichtsstelle gesteigerte Anforderungen hinsichtlich der Information über die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestanden (vgl. BGH NStZ 1982, 476; Senat, StV 2002, 474; OLG Hamm StV 2000, 659).“