Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur obliegt die Auswahl des (gerichtlichen) Sachverständigen dem Gericht. Was ist aber, wenn dem Angeklagte/Beschuldigten/Verurteilten die Auswahl des Sachverständigen nicht passt? Kann er dagegen Beschwerde einlegen oder ist das nicht möglich?
Das OLG Nürnberg hat diese Frage jetzt im OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.07.2012, 1 Ws 324/12, für das Überprüfungsverfahren unter Hinweis auf § 305 Satz 1 StPO verneint und eine Parallele zu Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren gezogen.
„Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine prozessuale Entscheidung des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschließende Entscheidung des Verfahrens. In derartigen Fällen ist eine Beschwerde gemäß § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 74 Rn. 18 m.w.N.).
Sinn der Regelung des § 305 Satz 1 StPO ist es, die reibungslose Durchführung einer Hauptverhandlung zu sichern. Die Vorschrift soll die Verfahrensverzögerungen verhindern, die eintreten würden, wenn Entscheidungen der erkennenden Gerichte sowohl aufgrund einer Beschwerde als auch auf das Rechtsmittel gegen das Urteil hin überprüft werden müssen. Eine derartige Interessenlage ist auch in den Verfahren der Strafvollstreckungskammer – vorliegend bei der Prüfung gemäß § 67 e StGB – gegeben. Die Durchführung derartiger Verfahren ist vergleichbar mit dem Interesse an einer reibungslosen Durchführung einer begonnenen Hauptverhandlung. Dem Erfordernis der Herbeiführung einer raschen Klärung derartiger Fragen widerspräche es, die zeitliche Verzögerung hinzunehmen, die mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl des bestellten Sachverständigen verbunden ist (vgl. auch OLG Nürnberg Beschluss v. 30.9.2008, Az. 2 Ws 400/2008).“
Es bleibt also nur abzuwarten und die Einwände gegen den Sachverständigen mit einem Rechtsmittel gegen die abschließende gerichtliche Entscheidung geltend zu machen bzw. zu versuchen, einen eigenen Sachverständigen in das Verfahren einzuführen. In der Hauptverhandlung geht das ggf. über § 245 StPO. Bringt natürlich Unruhe ins Verfahren.