Ist dem Beschuldigten/Angeklagten erst einmal ein Pflichtverteidiger bestellt worden, ist es schwer – um es salopp zu formulieren – den wieder „los zu werden“. Allein der Wunsch des „Beschuldigten/Angeklagten“ reicht dafür nicht. Es muss schon das Vertaruensverhältnis gestört sein und das muss mit konkreten Tatsachen belegt werden. Das mussten vor einiger Zeit ein Beschuldigter/Angeklagter und sein Pflichtverteidiger vom KG erfahren im KG, Beschl. v. 28.03.2012 – 4 Ws 28/12 – zur Kenntnis nehmen. Vorgetragen war, dass es hinsichtlich der Verteidigungsstrategie zu unüberbrückbaren Differenzen und damit zu einem endgültigen und nachhaltigen Bruch des Vertrauensverhältnisses gekommen sei. Maßgeblich dazu beigetragen hätte auch, dass der mit dem Pflichtverteidiger in Bürogemeinschaft tätige Rechtsanwalt S. den inzwischen rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten St. , der den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung belastet habe, verteidigt hätte.
Dem KG hat das nicht gereicht:
Wichtige Gründe für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt M. werden nicht mitgeteilt.
Dass der frühere Mitangeklagte St. von einem in der Bürogemeinschaft des Pflichtverteidigers tätigen Anwalt vertreten war und den Angeklagten in seinem eigenen Verfahren im Rahmen einer Verfahrensverständigung vor dem Landgericht am 14. Juni 2011 belastet hat, kann für sich genommen das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu Rechtsanwalt M. nicht beeinträchtigen; denn weder Rechtsanwalt M. noch der Angeklagte durch Rechtsanwältin R. haben irgendwelche Verhaltensweisen Rechtsanwalt M. dargelegt, die gegen seinen Mandanten gerichtet wären oder sonst zu einem konkret erkennbaren Interessenwiderstreit des Pflichtverteidigers und damit zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses führen könnten (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 146 Rdn 8 m.w.Nachw.). Insbesondere ist nicht dargetan, dass Rechtsanwalt M.in irgendeiner Weise an der „aus der Kanzlei unterstützten“ Verfahrensabsprache beteiligt war. Grundsätzlich kann nicht einmal der Umstand, dass als Mittäter Beschuldigte durch Rechtsanwälte dergleichen Sozietät vertreten werden, ohne konkrete Anhaltspunkte, einen Interessenkonflikt begründen (vgl. OLG Hamm. Beschluss vom 1. Juni 2006 – 2 Ws 156/04 -). Dies muss umso mehr für Mitglieder einer Anwaltsbürogemeinschaft gelten, bei der jeder Anwalt wirtschaftlich für sich alleine arbeitet.