Freispruch vergessen – kann schon mal passieren; der BGH repariert es.

© Thomas Becker – Fotolia.com

Kann in der Eile und der „Hitze des Gefechts“ passieren, dass man als Tatrichter übersieht, dass der Angeklagte – auch im Urteilstenor – zumindest teilweise frei zu sprechen war, weil ihm z.B. ein selbständig angeklagtes Delikt nicht nachgewiesen werden konnte usw. Kann passieren, darf aber natürlich nicht. Aber der BGH richtet es dann, wie man im BGH, Beschl. v.17.07.2012 – 3 StR 217/12 – nachlesen kann.

„Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23. Januar 2012 wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Was mich natürlich noch interessieren würde: Was hatte die Strafkammer vergessen? Nur die Aufnahme des Freispruchs in den Urteilstenor oder hatte sie ggf. auch den Freispruch bei der Kostenentscheidung übersehen. Wenn ja und er dort Auswirkungen hätte, wäre der BGH-Beschluss nicht vollständig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert