Nach den Kinderpornos auf dem privaten Rechner und den Auswirkungen auf die Beamtenpension (vgl. hier) bin ich noch auf eine BGH-Entscheidung gestoßen, die sich u.a. auch mit den Auswirkungen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften befasst. Das LG hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges, Besitzes kinderpornographischer Schriften und falscher Verdächtigung schuldig verurteilt, eine Unterbringung des Angeklagten, der an einer fixierten Pädophilie im Sinne einer sog. Kernpädophilie sowie an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankt ist, jedoch abgelehnt. Das hatte die Strafkammer u.a. damit begründet, dass vom Angeklagten eher geringfügige Straftaten zu erwarten seien, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten.
Das BGH, Urt. v. 26.06.2012, 1 StR 163/12 – sieht das anders.
Das Landgericht hält es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen für wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere mit den An-lasstaten vergleichbare Taten begehen wird, sich also auch wieder kinderpornographische Schriften in Form von Dateien verschaffen wird, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben. Gleichwohl ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlasstaten um eher geringfügige Taten handele, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten. Dabei hat das Landgericht die Anlasstat des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, deren Wiederholung es für wahrscheinlich hält, von vornherein als unerheblich für die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landge-richt hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit solcher Taten ableiten lässt.
(1) Vorliegend hatte der Angeklagte nicht etwa nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt, sondern insgesamt 41 CD-ROMs mit mindestens 317 Videodateien und 32.601 Bilddateien in seinem Besitz (UA S. 9). Der Inhalt dieser Dateien betrifft erhebliche sexuelle Handlungen, die auch mit dem Eindringen in den Körper der Kinder verbunden sind, wie etwa das Eindringen des erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen oder in den Mund eines in einem Autokindersitz sitzenden Säuglings (UA S. 10). Sie erfüllen damit den Straftatbestand des § 176a Abs. 2 StGB, der hierfür eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft bereits in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat, ist damit schon mit Blick auf den hier vorliegenden Umfang und die Verletzungstiefe allein der Besitz kinderpornographischer Dateien geeignet, eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen.gesprochen….“
Der BGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, das dem nicht entgegengehalten werde kannn, dass der bloße Besitz solcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst nicht in Kontakt mit den dort abgebildeten Kindern komme.
vielleicht hätte der 1. senat sich besser am strafmaß des § 184b stgb orientiert. dieser weist – anders als § 176a stgb – nicht ein mindest- sondern ein höchstmaß von 2 jahren FS auf. und dieser scheint hier auch – anders als 176a – auch vorzuliegen.
ich habe ja nichts gegen juristische taschenspielertricks, aber dieser ist einfach ein bisschen zu simpel gestrickt, dieses niveau hätte ich eher von einem amtsgericht erwartet …