Verteidiger aufgepasst – Verteidigerverschulden wird manchmal doch zugerechnet

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An sich kann sich der Rechtsanwalt, der als Verteidiger tätig ist, insoweit ganz entspannt zurücklehnen, als sein Verschulden im Straf-/Bußgeldverfahren – anders als im Zivilrecht – dem Mandanten i.d.R. nicht zugerechnet wird. Allerdings gibt es – wie immer – auch davon Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen wird vom BGH bei der Anhörungsrüge angenommen (§ 356a StPO). Das begründet der BGH mit deren Nähe zur Verfassungsbeschwerde. Dazu gerade noch einmal kurz der BGH, Beschl. v. 20.06.2012 –  5 StR 134/12, der auf die grundlegende Entscheidung des BGH verweist.

Die Anhörungsrüge ist nicht innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO angebracht worden. Wiedereinsetzungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein etwaiges Verschulden des Verteidigers an der Nichteinhaltung der Frist, weil dieser nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Anhörungsrüge hingewiesen habe, dem Verurteilten zuzurechnen. Bei fehlerhafter Erhebung der Gehörsrüge muss sich ein Verurteilter Verteidigerverschulden zurechnen lassen, weil es sich in erster Linie um die Vorstufe der Verfassungsbeschwerde handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33, vom 17. Juli 2009 – 5 StR 353/08 –, vom 24. Juni 2009 – 1 StR 556/07 – und vom 20. Mai 2011 – 1 StR 381/10, wistra 2011, 315). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache offensichtlich erfolglos wäre.

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