Der OLG Hamm, Beschl. v. 20.04.2012 – III 3 RBs 59/12 hat ein amtsgerichtliches Urteil wegen nicht ausreichender Beweiswürdigung im amtsgerichtlichen Urteil bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgehoben. Darauf will ich aber gar nicht hinweisen, sondern nur auf einen Zusatz/eine Segelanweisung des OLG. Dessen Beschluss schließt mit:
„….Im Falle eines erneuten Schuldspruches wird der neue Tatrichter bei der Rechtsfolgenentscheidung – namentlich bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbotes – Gelegenheit haben, sich mit den offenkundigen Widersprüchen innerhalb des Vorbringens des Verteidigers auseinanderzusetzen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. November 2011 (Blatt 78 ff d.A.) hat dieser erklärt, die Betroffene könne „nur zwei Wochen Urlaub nehmen“. In einem Schriftsatz vom 28. Juli 2011 (Blatt 73 d.A.) hat der Verteidiger zur Begründung eines Terminsverlegungsantrages ausgeführt, die Betroffene befinde sich „in der Zeit vom 12. September bis einschließlich 5. Oktober 2011 in ihrem Jahresurlaub“.
Folge dieses Hinweises: Da wird es der Betroffene, wenn es um das Absehen vom Fahrverbot geht, nicht so ganz einfach mit seiner Argumentation haben. Denn, dass er nur zwei Wochen Urlaub nehmen kann, wird ihm das AG nach dem mehr als deutlichen Hinweis des OLG kaum noch abnehmen. Allerdings: Auswirkungen auf die Frage, ob nicht ggf. wegen Zeitablaufs vom Fahrverbot abzusehen ist (Tat datiert vom 25.08.2010), dürfte der Hinweis kaum haben. Denn der ist von der Urlaubsfrage unabhängig.
Fazit: Etwas mehr Sorgfalt, Herr Kollege :-(.
Peinlich