Nachstellen – was ist das?

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Nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Was ist nun unter „nachstellen“ zu verstehen. Dazu haben in der Vergangenheit die Obergerichte wiederholt Stellung genommen. Erst jetzt bin ich dazu auf den OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2011 – 32 Ss 96/11  gestoßen, der die insoweit bedeutsamen Fragen noch einmal zusammengefasst hat. Die Leitsätze:

Kennzeichnend für die Tathandlung des Nachstellens im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB ist ein Gesamtverhalten des Täters, das durch die Summe einzelner (Nachstellungs-) Handlungen die Beeinträchtigung beim Opfer herbeiführt (Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., 2010, § 238, Rdnr. 6). Diese Beeinträchtigung entsteht vielfach gerade erst durch die Kombination und Wiederholung einzelner Handlungen. Dem Begriff des Nachstellens ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 238, Rdnr. 9).

Daran fehlt es, wenn zwischen den festgestellten Handlungen des Täters ein längerer Zeitraum – hier 6 Monate – liegt, in dem es zu keinen weiteren Nachstellungshandlungen gekommen ist und der dadurch eine zeitliche Zäsur bildet, so dass das jeweilige Tatverhalten normativ betrachtet isoliert dasteht.

Also: Nachstellen mit größeren Unterbrechungen gibt es nicht.

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