Es ist immer wieder erstaunlich, was man u.a. im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) so alles in den BGH-Beschlüssen liest. So auch im BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 1 StR 197/12:
„…Der hilfsweise beantragte „Termin vor dem angerufenen Gericht“ ist für das Anhörungsrügenverfahren nicht vorgesehen (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Die am 7. September 2010 durch den Vorsitzenden des Tatgerichts vorgenommene Bestellung zum notwendigen Verteidiger wirkt in der Revisionsinstanz – abgesehen von einer Revisionshauptverhandlung (§ 350 Abs. 3 Satz 1 StPO) – fort.“
Also: Termin im Anhörungsrügenverfahren beantragt und einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger bestellt, obwohl das bereits in der 1. Instanz erledigt war.
Der BGH fasst sich zu Recht kurz: Beides liegt neben der sache. Termine im Anhörungsverfahren sind nicht vorgesehen – nun gut, man kann es ja mal hilfsweise beantragen: Dass die Pflichtverteidigerbestellung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt – Ausnahme § 350 Abs. 3 StPO – , sollte man als Verteidiger allerdings wissen.