Der schlafende Richter/der schlafende Schöffe – gibt es ihn? Nun ja, zumindest immer wieder in der Rechtsprechung der Revisionsgerichte, wenn behauptet wird – im Strafverfahren im Hinblick auf den § 338 Nr. 5 StPO -, der Richter/Schöffe habe zeitweise geschlafen. Fraglich ist dann immer, wie das Schlafen eigentlich festgestellt wird bzw. welche Anzeichen vorliegen müssen. I.d.R. geht die Rechtsprechung davon aus, dass noch andere „Indizien“ hinzu kommen müssen, wie z.B. Schnarchen. Allein das Schließen der Augen dürfte wohl nicht ausreichen.
Anderer Ansicht war allerdings eine Verteidigerin in einer Revision beim BGH. Der BGH hat die Frage aber nicht entschieden bzw. nicht entscheiden müssen. Der entsprechende Vortrag war leider verspätet (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.2012 – 4 StR 25/12):
„Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Rüge, ein Schöffe habe wäh-rend der Hauptverhandlung mehrfach geschlafen, ist der Tatsachenvortrag des Revisionsführers aufgrund der erholten dienstlichen Äußerungen jedenfalls nicht erwiesen. Soweit die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9. Mai 2012 geltend macht, das Schließen der Augen durch den Schöffen sei „allein schon ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, den wir hiermit … vortragen“, hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil die Rüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und daher verspätet erhoben wurde.“
Ach so: Es soll übrigens auch schlafende Staatsanwälte geben – vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2006 – 2 ss 1449/06.