Gestern war eine ganze Reihe von Entscheidungen des 3. Strafsenats des BGH auf der HP des BGH eingestellt, die sich mit materiell-rechtlichen Fragen befasst haben. Eine war der BGH, Beschl. v. 08.05.2012 – 3 StR 97/12 -, in dem der BGH eine Verurteilung wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung aufgehoben hat., weil die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ausreichend dargelegt waren:
a) Nach den Feststellungen begaben sich der mit einem Brotmesser bewaffnete Angeklagte und der frühere Mitangeklagte B. , der einen ungelade-nen Revolver mit sich führte, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in eine Spielhalle. Dort forderte B. die Spielhallenaufsicht unter Vorhalt des Revol-vers zur Übergabe von Geld auf, woraufhin sie aus Angst den zum Öffnen der Kasse erforderlichen Code eingab und begann, Scheine aus der Kasse her-auszugeben. Währenddessen hielt sich der Angeklagte mit dem Messer, das die Spielhallenaufsicht wahrnahm, im Eingangsbereich auf und bewachte die Tür. Da B. die Herausgabe des Geldes nicht hinreichend schnell ging, entnahm er der Kasse selbst weiteres Geld. Anschließend verließen der Angeklag-te und B. die Spielhalle.
b) Diese Feststellungen belegen nicht die Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, die allein in dem Einsatz des Messers, aber nicht des ungeladenen Revolvers gelegen haben könnte (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.).
aa) Eine Waffe oder – wie hier – ein Messer als ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei der Tat verwendet, wenn es der Täter als Raubmittel oder Mittel der räuberischen Erpressung zweckgerichtet einsetzt, das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des gefährlichen Werkzeugs wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 – 3 StR 316/11, StV 2012, 153 mwN). Kein Verwenden ist dagegen das bloße Mitsichführen, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn es offen geschieht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9 mwN).
bb) Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Messer verwendet wurde, indem der Angeklagte und B. – zumindest durch schlüssiges Verhalten – mit seinem Einsatz drohten. Die Urteilsgründe teilen über den Umstand hinaus, dass die Spielhallenaufsicht das Messer sah, nicht mit, ob und wie es der Angeklagte hielt bzw. der Spielhallenaufsicht präsentierte. Die Urteilsgründe bele-gen damit lediglich ein offenes Mitsichführen, das die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt.
Ist schon alles schwierig :-).