Die mit dem Doppelverwertungsverbot zusammenhängenden Fragen scheinen schwierig zu sein, anders kann man die häufigen Entscheidungen des BGH, in denen Verstöße gegen den § 46 Abs. 3 StGB gerügt werden, nicht sehen. Und nachdem ich gerade erst über einen solchen Klassiker berichtet habe (vgl. hier Strafzumessungsfehlerklassiker, oder: Anfängerfehler), bin ich schon wieder auf eine BGH-Entscheidung zu der Problematik gestoßen. Dieses Mal eine etwas andere Variante, nämlich in Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines minder schweren Falles, den das LG abgelehnt hatte. Dazu der BGH, Beschl. v. 02.05.2012 – 2 StR 110/12:
1. Das Landgericht hat beide Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ver-urteilt, weil sie bei der Tat ein Butterflymesser verwendet hatten. Das Vorliegen minderschwerer Fälle hat es – anders als im Fall II.3, in dem die Angeklagten kein Messer bei der Tatausführung zum Einsatz brachten und deshalb nur wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wurden – „trotz der erheblichen Strafmilderungsgründe angesichts der Verwendung eines Messers“ nur unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB angenommen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht durfte im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falles nicht berücksichtigen, dass die Angeklagten bei der Tatausführung ein Messer verwendeten. Denn dies ist der Tatumstand, der die Annahme einer besonders schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründete und der deshalb bei der Zumessung der Strafe den Angeklagten nicht angelastet werden durfte (§ 46 Abs. 3 StGB). Ein Sonderfall, in dem mit Blick auf die verwendeten Tatwerkzeuge zulässigerweise die besonders gefährliche Art der Tatausführung Berücksichtigung finden kann (vgl. BGH NStZ 2003, 29), liegt ersichtlich nicht vor.
Angesichts der von der Strafkammer im Übrigen festgestellten erheblichen Strafmilderungsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die zu beanstandende Erwägung auch in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe ohne die Hinzuziehung des vertypten Milderungsgrundes nach § 21 StGB zur Annahme minder schwerer Fälle und über die weitere Anwendung des § 21 StGB zu milderen Einzelstrafen gelangt wäre. Insoweit waren die diese Fälle betreffenden Einzelstrafen aufzuheben.“