Sicherungshaft – sie unterliegt strengen Anforderungen

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Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) ist nicht unumstritten. Teilweise wird seine Verfassungsmäßigkeit angezweifelt. So weit gehen die OLG in ihrer Rechtsprechung allerdings nicht. Sie stellen aber doch verhältnismäßig strenge Anforderungen an die Bejahung dieses Haftgrundes. Die fasst der Leitsatz des KG, Beschl. v. 28. 02..2012 – 4 Ws 18/12 – noch einmal zusammen:

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 StPO) dient nicht der Verfahrenssicherung, sondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so dass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen sind. Danach muss der Angeklagte zunächst dringend verdächtig sein, wiederholt Straftaten nach dem enumerativen Katalog des § 112 a Abs. 1 StPO begangen und dadurch die Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung der Opferperspektive schwerwiegend beeinträchtigt zu haben. Zudem muss eine Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Zu berücksichtigen sind auch die früheren Taten des Angeklagten.

In der Sache hat das KG dann aber die Voraussetzungen des § 112a StPO bejaht. Interessant zudem in dem Zusammenhang: § 112 a StPO ist auch im Jugendstrafrecht anwendbar . 

 

 

 

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