Die Rechtsprechung des BGH und der OLG zur Drogenfahrt (§ 316 StGB) und den insoweit erforderlichen Feststellungen pp. ist bzw. sollte allen bekannt sein. Für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen, wie z.B. Amphetamin und Cannabis, gibt es keine Wirkstoffgrenzen wie beim Konsum von Alkohol, jedenfalls bislang nicht. Die Fahruntüchtigkeit ist vielmehr anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Darüber habe ich bereits mehrfach gepostet (vgl. hier zum BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 oder hier zum OLG Saarbrücken v. 28.10.2010 – Ss 104/10). Die Instanzgerichte tun sich mit der Rechtsprechung allerdings immer noch ein wenig schwer und kommen zur Feststellungen einer Drogenfahrt mit der dann ggf. sich ergebenden Folge der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO). So auch das AG in dem dem LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 04.06.2012 – 4 Qs 12/12 zugrunde liegenden Verfahren. Anders und zutreffend das LG:
Denn Wirkstoffgrenzen, die — wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o — eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt (vgl. zuletzt wieder BGH, B. v. 21.12.2011 — 4 StR 477/11 —). Vielmehr ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Dabei muss die sichere Feststellung getroffen werden, dass zur Tatzeit eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag, wobei die Anforderungen an Art und Ausmaß hierfür sprechender Ausfallerscheinungen umso geringer sind, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Es bedarf jedoch regelmäßig außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, um eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festzustellen. Dabei müssen sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen zwar nicht unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben, sondern können sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Dies setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, etwa schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, die Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung oder eine extrem verlangsamte Reaktion (vgl. BGHSt 44, 219 und die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 316 Rdnr. 39 f.). Allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Aussprache oder eine verlangsamte Motorik reichen hierfür hingegen in der Regel nicht aus.
2. Vorliegend hat der Angeklagte bei seiner ärztlichen Untersuchung vor der Blutentnahme überhaupt keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Hierauf weist der Verteidiger in der Beschwerdebegründung zutreffend hin. Fahrfehler wurden ebenfalls nicht festgestellt. Dem kontrollierenden Polizeibeamten fiel lediglich ein starkes Lid- flattern und eine fehlende Pupillenreaktion auf. Beides stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit dar (vgl. BGHSt 44, 219; OLG Saarbrücken, B. v. 28.10.2010 — Ss 104/2010 —). Zumindest lässt sich ohne sachverständige Bewertung des Zustands des Angeklagten hieraus kein tragfähiger Schluss auf die fehlende Fahrtüchtigkeit des Angeklagten ziehen.