Dem OLG München, Urt. v. 02.05.2012 – 15 U 2929/11 Rae dürfte – lässt sich wegen der Bezugnahmen im Urteil nicht so ganz genau klären – etwas folgender Sachverhalt zugrunde liegen:
Der Rechtsanwalt schließt eine Vergütungsvereinbarung über 30.000 €. Die ist unwirksam, wohl weil der Rechtsanwalt auf gesetzliche Gebühren verzichtet hat. Der Rechtsanwalt fordert nun aber vom Mandanten die gesetzlichen Gebühren.
Das OLG München sagt/meint: Das geht nicht. Die Forderung von höheren gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer getroffenen Vergütungsvereinbarung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der unter Berufung auf das RVG nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen das RVG unwirksam ist, verzichtet hat. Etwas anderes ergibt sich für das OLG München auch nicht daraus, wenn sich der Mandant zuerst auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat.
Also mal ganz langsam…
Der Anwalt will offensichtlich seinen Mandanten übervorteilen.
Aber die Gebühren nach RVG bekommt er nicht wegen Rechtsmissbrauch.
Die Vergütungsvereinbarung bleibt aber unwirksam, steht ja so im Gesetz.
Jetzt bekommt er also gar nix?
wohl eher gesetzliche gebühren, gedeckelt durch die honorarvereinbarung.
Bingo, steht doch in der Entscheidung