Im Bußgeldverfahren ist der Kampf um die Mittelgebühren an vielen Stellen an der Tagesordnung.
Auf meiner HP Burhoff-online stehen eine ganze Menge Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen. Immer wieder werden Gebühren unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt mit der Begründung: nur geringe Geldbuße (ist m.E. falsch), nur dünne Akte (die Akten sind im Bußgeldverfahren nun mal nicht dicker), keine besondere Bedeutung über das Verfahren hinaus (wirklich nicht, wenn sich das Punktekonto füllt?).
Um so erfreuter ist man dann, wenn einem von einem Kollegen ein Beschluss eines LG übersandt wird, in dem diese Fragen alle keine Rolle gespielt haben, sondern das LG den Ansatz der Mittelgebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren – zumindest in den Beschlussgründen – (allein) mit der in dem Verfahren schwierigen Beweisführung gerechtfertigt hat, „weil auf die Belange des Sohnes des Betroffenen in einem Zivilverfahren Rücksicht genommen werden musste“ (allerdings ohne das näher auszuführen).
So zu lesen im LG Cottbus, Beschl. v. 14.11.2011 – 24 Qs 134/11 (nicht mehr ganz taufrisch, aber trotzdem ein Hinweis wert). Sehr schön auch die Aufzählung des LG, worauf es ankommt.