Der BGH, Beschl. v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11 – ist revisionsrechtlich immer noch nicht ausgeschöpft (vgl. zuletzt hier mit weiteren Verweisen). Heute:
„4. Rüge eines Verstoßes gegen §§ 338 Nr. 8 i.V.m. § 141 StPO (RB Zif-fer IV)
Die Rüge, das Landgericht habe dem Angeklagten zu Unrecht entgegen seinem ausdrücklichen Willen nicht seine beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwältin R. und Rechtsanwalt Dr. E. , sondern Rechtsanwältin Dr. S. als Pflichtverteidigerin beigeordnet, versagt ebenfalls.
a) Die Verfahrensrüge genügt aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig.
b) Die Rüge könnte auch in der Sache keinen Erfolg haben. Denn die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. als Pflichtverteidigerin hatte nicht zur Folge, dass die Wahlverteidiger ihr Mandat niederlegten. Vielmehr wurde der Angeklagte nunmehr sogar durch drei Verteidiger, nämlich zwei Wahlverteidiger und eine Pflichtverteidigerin, verteidigt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verteidigung des Angeklagten durch drei statt einen Verteidiger für den Angeklagten von Nachteil gewesen sein könnte. Vielmehr bestätigen bereits die vielen Abwesenheitszeiten der beiden Wahlverteidiger, die während der von Juli 2009 bis September 2010 dauernden Hauptverhandlung jeweils von Frankfurt am Main nach Potsdam zu den Hauptverhandlungsterminen reisen mussten, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. S. neben diesen beiden Wahlverteidigern sachgerecht war.“
Leider erfahren wir nicht, warum die Rüge unzulässig war. Aber in der Sache: Die Rüge führte dann wohl zu einem Eigentor oder man könnte es auch den Ätsch-Effekt nennen.