Verfahrensvoraussetzung bei den Antragsdelikten ist ein wirksamer Strafantrag. Es lohnt sich schon, an der Stelle mal genauer hinzuschauen, ob der erforderliche Strafantrag wirksam gestellt ist ist. Dazu gehört auch, dass er von einem Strafantragsberechtigten gestellt worden ist.
Dazu nimmt das OLG Celle, Beschl. v. 21.02.2012 – 32 Ss 8/12 Stellung. Im dortigen Verfahren hatte ein der Beteiligung an der Tat – Betrug – verdächtiger Betreuer einen Strafantrag gestellt. Die Betreuerin hatte nämlich Kenntnis von den unrechtmäßigen Abhebungen durch ihren Ehemann, den Angeklagten, vom Konto des Betreuten.
Das OLG sagt:
„Ein Betreuer ist von seinem Recht auf Stellung eines Strafantrags ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.“
Im Ergebnis hat es allerdings nichts gebracht, da von einem neuen Betreuer rechtzeitig Strafantrag gestellt war.