Beweisantrag: Vergesst die konkrete Beweistatsache nicht

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Nur in einem Zusatz behandelt der BGH, Beschl. v.15.05.2012 – 3 StR 66/12 – eine für die Praxis wichtige Frage, bei der in der Praxis immer wieder Fehler gemacht werden, nämlich die ordnungsgemäße Stellung eines Beweisantrages. Dazu der 3. Strafsenat kurz:

„Zu der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Anträge der Angeklagten abgelehnt, die von den Verletzungen des Geschädigten F. G. gefertigten Lichtbilder einer rechtsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen, bemerkt der Senat ergänzend:
In der Begründung des Antrags führen die Beschwerdeführer aus, dass die in den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen „nicht mit dendurch den Zeugen geschilderten Tathandlungen vereinbar sind“; nach diesen Schilderungen „müsste ein wesentlich anderes Verletzungsbild unmittelbar nach der Tat erkennbar und diagnostizierbar gewesen sein“. Welche äußerlich sichtbaren Verletzungen durch die Tathandlungen zu erwarten gewesen wären, bleibt indes offen. Zu Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer mangels Bezeichnung einer konkreten Beweistatsache keinen Beweisantrag gestellt haben.
Zwar rügen die Beschwerdeführer auch, das Landgericht habe durch die Nichterhebung des Beweises seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO). Insoweit sind ihre Rügen jedoch unzulässig, denn sie legen gleichermaßen nicht dar, zu welchen konkreten Aussagen der rechtsmedizinische Sachverständige gelangt wäre.

Also: Konkrete Beweistatsache nicht vergessen.

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