Die Frage, ob mit der Terminsgebühr im Strafverfahren auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten wird oder nicht, ist m.E. zu bejahen. Die Frage war auch in der Vergangenheit nicht ernsthaft umstritten, bis jetzt das OLG Bremen in OLG Bremen, Beschl. 24.11.2011 – II AR 115/10 die Frage anders gesehen und die Vorbereitungsarbeiten bei der Verfahrensgebühr eingeordnet hat. M.E. falsch. Warum, habe ich im Kommentar und auch in RVGreport ausgeführt. Darauf verweise ich. Und ich verweise darauf, dass der BGH es offenbar auch anders sieht.
In BGH, Beschl. v. 19.03.2012 – 1 StR 180/06 und 1 StR 254/10 betreffend die Bewilligung einer Pauschgebühr heißt es nämlich:
„Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner Plädo-yers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellung-nahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen.“
Hm, ist nicht meine Ansicht weil ich den Gesetzeswortlaut (und damit die Abgrenzung der Terminsgebühr als Gebühr die die (Haupt-)Verhandlung) für eindeutig halte aber nungut, beide Ansichten scheinen vertretbar zu sein. Aber wo wirkt sich das Gebührenrechtlich mal wirklich aus? Der Verteidiger kann ja entweder ganz „pauschal“ eine Pauschgebühr beantragen und es bei der Formulierung belassen oder um ganz sicher zu gehen beantragen, dass die Termins- UND Verfahrensgebühr erhöht wird.