Na, das sieht man aber auch selten. Der BGH entscheidet über den Kostenansatz. So gerade in BGH, Beschl. v. 05.03.2012 – 1 StR 571/11 gesehen. Und warum?
Nund, es wird oft übersehen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen einer Anhörungsrüge mit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG), dass nach dem KV GKG für die Staatskasse bei erfolgloser Anhörungsrüge (§ 356a StPO) aber nach Nr. 3920 eine Gebühr von 50 € entsteht. Darauf hat der BGH den Verteidiger in dem Beschluss hingewiesen. Eine Erinnerung bringt in den Fällen also nichts, sondern koste im Grunde nur Geld (Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG mit Verweis auf Teil 3 VV RVG).