Dem Betroffenen wird ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO zur Last gelegt. Er beantragt, von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden. Das AG lehnt ab und verwirft den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Düsseldorf keinen Erfolg hat. Das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.12.2011 – IV 1 RBs 144/11 führt aus:
„...Vorgeworfen wurde ihm, am 21. März 2011 als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Den Vorwurf bezeugen sollte ein Polizeibeamter. Die Hauptverhandlung fand statt am 26. Juli 2011, also rund vier Monate nach der Tat. Die Feststellung, ob der Betroffene verbotswidrig mobiltelefoniert hat, hing maßgeblich davon ab, ob sich der Zeuge an den konkreten Einzelfall erinnerte. Eine solche Erinnerung ist notwendig an den optischen Eindruck von dem Betroffenen geknüpft, wenn es — wie hier — um dessen körperliches Verhalten geht. Denn der Zeuge hätte sich konkret daran erinnern müssen, ob er gesehen hat, dass der Betroffene ein Mobiltelefon bedient hat. Dazu hätte er den Betroffenen unmittelbar identifizieren müssen. Bereits dieser Umstand rechtfertigte die Annahme, die Anwesenheit des Betroffenen sei erforderlich (vgl. zur „Aufklärungsprognose“ in derartigen Fällen OLG Zweibrücken 1 Ss 195/99 vom 12. Oktober 1999, Rn. 5 <juris>). Hinzukommt, dass der Zeuge den Betroffenen nach Aktenlage nicht persönlich kannte und seit der Begegnung mit ihm vier Monate verstrichen waren. Überdies wird der Zeuge als Polizeibeamter in dieser Zeit eine Vielzahl ähnlicher Vorfälle beobachtet haben. Das ist angesichts der Häufigkeit solcher Verstöße keine bloße Spekulation, sondern sehr wahrscheinlich, und es erschwert die Erinnerung an den konkreten Vorfall zusätzlich.
Damit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall des verbotswidrigen Mobiltelefonierens von anderen Verkehrsverstößen, in denen das verkehrswidrige Verhalten mittelbar beispielsweise durch Beobachtung des fahrenden Kraftfahrzeugs oder durch Auswertung einer Blutprobe festgestellt wird. In solchen Fällen mag die Annahme, ein Zeuge könne sich bei Anwesenheit des Betroffenen besser erinnern, bloß theoretisch und damit nicht ausreichend sein, dessen persönliche Anwesenheit für erforderlich zu erachten (vgl. KG Berlin 3 Ws (B) 626/10 vom 30. November 2010 <juris> für den Fall eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG; OLG Bamberg 3 Ss OWi 780/09 vom 17. August 2009 <juris> für den Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes; 3 Ss OWi 764/07 vom 7. August 2007 <juris> für den Fall einer Unterschreitung des Mindesabstands; OLG Naumburg 1 Ss (B) 210/06 vom 23. Januar 2007 <juris> für den Fall eines Geschwindigkeitsverstoßes). In dem hier zu beurteilenden Fall sind die aufgezeigten Umstände jedoch ausreichend, um die Annahme des Amtsgerichts zu rechtfertigen, dass der Zeuge im Angesicht des Betroffen zu zuverlässigeren Bekundungen in der Lage gewesen wäre.“
M.E. fraglich, ob das richtig ist. Denn wo ist der Unterschied zur Geschwindigkeitsüberschreitung. Und wenn der Betroffene den Verstoß eingeräumt hat – das ergibt sich aus dem OLG, Beschl. nicht, dann ist die Entscheidung m.E. auf jeden Fall falsch.
Auch bei der Geschwindigkeitsüberschreitung wird doch wohl der Täter identifiziert werden müssen. Soweit der Fahrer des Wagens „unstreitig“ der Betroffene war, unterscheiden sich die Sachverhalte auch kaum noch. Einziger Unterschied kann sein, dass der Zeuge bei einer Handynutzung zwangsläufig den Kopf des Fahrer wahrnehmen muss, während das bei einem Geschwindigkeitsverstoß nicht erforderlich ist. Da landet man aber wieder bei dem Nachweis der Fahrereigenschaft…
Da es sich bei den Zeugen um einen Polizisten handelt darf man davon ausgehen, daß der Betroffene durch eine IDF zweifelsfrei identifiziert ist.
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