AG Oschatz: Der Rechtspfleger entscheidet, an welchem Termin der Verteidiger teilnehmen darf. Wirklich?

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Im Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Termin anberaumt, die Unfallbeteiligten werden aufgefordert, mit ihren Fahrzeugen zu erscheinen. Der Verteidiger erhält nur eine Terminsmitteilung. Er nimmt aber an dem Termin teil und rechnet dann nach Einstellung des Verfahrens gegenüber der Staatskasse auch eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG ab. So der Sachverhalt des AG Oschatz, Beschl. v. 04.04.2012, 1 Ds 253 Js 25756/11, den mit der Verteidiger übersandt hat.

Das AG gewährt die Gebühr Nr. 4102 VV RVG nicht und erhöht – so die Hilfsargumentation des Verteidigers – auch nicht wegen der Teilnahme am Termin die Verfahrensgebühr. Begründung:

„Der Antrag ist hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr RVG VV 4102 nicht begründet, auch kommt alternativ hierfür eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht in Betracht. Mit der Gebühr W 4102 wollte der Gesetzgeber lediglich regeln, dass der Verteidiger für die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden gerichtlichen Termine eine Gebühr erhält, siehe BT-Druck­sache 15/1971, 222 ff., Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rn 7 zu Nr. 4102 W RVG. Eine richtliche Inaugenscheinnahme hat im Verfahren aber gerade nicht stattgefunden.

Was die (alternative) Erhöhung der Verfahrensgebühr durch die Teilnahme des Anwalts an ei­nem Sachverständigentermin angeht, ist festzustellen, dass die Staatskasse gemäß § 464b StPO i.V.m. § 91 ZPO nur die notwendigen Auslagen des Verfahrens erstatten braucht. Eine Notwendigkeit der Teilnahme des Verteidigers am Sachverständigentermin ist aus der Akte nicht erkennbar.

Durch die Dekra Mobil GmbH wurden lediglich die Unfallbeteiligten aufgefordert, zur Begutachtung mit ihren Fahrzeugen zum Termin zu erscheinen, rein nachrichtlich erging die Terminsmitteilung an den Verteidiger. Für alle weiteren Fragen standen dem Sachverständigen dann der gesamte Akteninhalt nebst/ inclusive gefertigter Bilder und Skizzen vom Unfallort zur Ver­fügung. Der Sachverständige hatte insoweit sein Gutachten lediglich auf dieser Grundlage und dem gerichtlichen Beweisbeschluss zu fertigen. Weitergehende Aussagen durch den Verteidiger, die nicht bereits aus dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll hervorgehen, waren nicht zwingend notwendig. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Verteidiger zu diesem Termin durch das Gericht oder den Sachverständigen über eine formlose Terminsnachricht hinaus geladen worden. Zudem war auch kein Vertreter der Anklage anwesend.“

M.E. teilweise falsch. Dass die Vernehmungsterminsgebühr nicht festgesetzt worden ist, ist ok. Das entspricht der h.M. Aber die Verfahrensgebühr hätte erhöht werden müssen. Der Hinweis auf die „Notwendigkeit“ zieht m.E. nicht. Nach §  137 StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf Beistand seines Rechtanwalts in jeder Lage des Verfahrens, also auch bei einem SV-Termin, bei dem es ggf. ja auch zu Rückfragen des SV an die geladenen Unfallbeteiligten kommen kann. Die Antworten können erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben.  Es ist zudem m.E. nicht Aufgabe des Rechtspflegers/der Staatskasse die Tätigkeiten des Verteidigers auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen bzw.: Ich würde hier die Rechtsprechung zu Fotokopiekosten und die dort wohl h.M. entsprechend anwenden. Letztlich muss es der Entscheidung des Verteidigers vorbehalten bleiben, ob er an einem solchen Termin teilnimmt. Nur bei Missbrauch würde ich die Erhöhung verneinen. Und Missbrauch erkenne ich hier nicht.

 

Ausgang interessiert mich natürlich.

10 Gedanken zu „AG Oschatz: Der Rechtspfleger entscheidet, an welchem Termin der Verteidiger teilnehmen darf. Wirklich?

  1. Matthias Rahmlow via Facebook

    Ja genau: Wobei man einen Verteidiger braucht, wird das Gericht das schon erkennen und den dann laden. Treffend auch das Argument, dass die Anklage nicht vertreten war, die kommen ja auch sonst zu jedem Haftbefehlsverkündungstermin o.ä. Der Beschluss liegt goldrichtig auf einer Linie mit weiteren Beschlüssen, die aussprechen, dass man Aktendeckel und Anklageschriften nicht kopieren darf, dass man Mandanten nicht zu oft im Knast besuchen darf (einmal im Monat ist schon zu viel – wo kommen wir denn da hin!) und dass sich die Tätigkeit immer nach außen richten muss, um Gebühren zu verdienen.

  2. RpflNiedersachsen

    Naja Herr Burhoff, eine weniger reißerische Überschrift hätte es auch getan. Der Rpfl hat hier nicht darüber entschieden, dass der Verteidiger an dem Termin nicht teilnehmen darf, sondern dass a) Nr. 4102 VV RVG nicht greift und b) die Teilnahme des Verteidigers, der zudem nicht geladen war nicht notwendig war.

    zu a) Stimmt. Nr. 4102 VV RVG beinhaltet eine abschließende (!) Aufzählung.
    zu b) Ermessenssache, kann man sich mit Sicherheit drüber streiten. Darauf, ob der Verteidiger nur eine Terminsbenachrichtigung bekommen hat kommt es m. E. sicher nicht an. Ausgang interessiert mich auch.

  3. Detlef Burhoff

    Es kann doch nicht davon abhängen, ob der Verteidiger eine „Terminsnachricht“ bekommt oder eine „Ladung“, sondern davon, ob der Mandant Anspruch auf die Anwesenheit eines Verteidigers hat oder nicht. Und sagen Sie mir gute Argumente, warum das nicht der Fall sein soll. Ich finde keins. Dass die StA nicht teil genommen hat, ist mehr als unerheblich. Und natürlich entscheidet letztlich so der Rechtspfleger, ob der Verteidiger teilnimmt oder nicht. Oder würden Sie arbeiten gehen ohne ausreichende/vernünftige Bezahlung?

  4. RpflOschatz

    Sehr erstaunlich, was aus der gesetzlichen Pflicht zur Prüfung, ob Kosten notwendig sind oder nicht (§ 91 ZPO) hier für Überschriften gemacht werden, das könnte glatt in einer bestimmten Zeitung zu entnehmen sein, es fehlt nur noch ein buntes Bild.
    Die Frage a wäre ja damit geklärt.
    Und zur Frage b muss man halt abwarten. Der Rechtspfleger ist ganz gewiss nicht abgeneigt, insoweit der Sache sogar abzuhelfen, nur das damit die Frage wohl immer noch nicht abschließend geklärt ist, weil diese derzeit dem Bezirksrevisor zu Stellungnahme vorliegt und dieser auch ein Beschwerderecht hat. Hier wird offenbar aus einer Mücke ein Elefant gemacht wie etwa zu gegebener Zeit, ob für Beratungshilfesachen nun zur Geschäftsgebühr eine Postpauschale von 14 € oder von 20 € abgerechnet werden kann, was mit riesigem Aufwand sogar bis vor das OLG getrieben wurde. Mittlerweile hat sich alles beruhigt und jedem ist klar, dass es 14 € sind.

  5. Detlef Burhoff

    Was die Überschrift mit “ einer bestimmten Zeitung“ zu tun hat, erhellt sich mir nicht. Im Übrigen: Wenn abgeholfen werden soll, dann leuchtet mir nicht ganz ein, warum man denn erst die Argumentation gewählt hat. Aber gut, gegen Einsicht ist ja nichts einzuwenden.

    Und: Sie mögen es als Mücke ansehen. Aber überlegen Sie mal bitte, wie viele „Mücken“ es gibt. Wenn man das als Anwalt über das Jahr mal zusammenrechnet, sind es schnell Elefanten. Sie sehen als Rechtspfleger häufig nur den jeweiligen Fall und denn ggf. kleinen Betrag, als Anwalt muss/wird man auch die Summe sehen. Und ich kann die Anwälte verstehen, die gerade auch bei den Beratungshilfesachen, die ja nun wahrlich nicht fürstlich entlohnt werden, Rechtsfragen klären lassen. Tun Bezirksrevisoren das nicht auch?

  6. meine5cent

    @Herr Burhoff:
    Der Mandant hat mE keinen Anspruch auf Anwesenheit eines Verteidigers bei Teilnahme an einem Termin beim Sachverständigen. Auch mit dem Argument, es könnten ja Fragen an den Mandanten gestellt werden, kommt man wohl nicht weiter. Denn der Sachverständige ist zu Vernehmungen ohnehin nicht befugt.

    Nach BGH VRS 35,428 besteht für einen Sachverständigen z.B. auch keine Benachrichtigungspflicht etwa bei Ortsterminen und auch kein Anwesenheitsrecht bei Untersuchungshandlungen, die keine richterlichen sind. Nach 3 StR 239/02 : § 137 StPO gibt kein Anwesenheitsrecht bei Exploration im Rahmen medizinischer Begutachtung.
    Es bestimmt also weder der Rechtspfleger noch der Verteidiger noch der Beschuldigte über das Teilnahmerecht des Verteidigers.

  7. RpflNiedersachsen

    Seltsam, die weiteren Kommentare sind mir bisher nicht angezeigt worden. Nungut:

    zu a) Hier besteht offenbar Konsens.

    zu b) Wie ich in #1 bereits mitgeteilt habe, kommt NICHT darauf an, ob eine Terminsladung oder Benachtichtigung versendet worden ist. Meiner Meinung nach hat der Mandant Anspruch auf die Anwesenheit des Verteidigers, was m. E. aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu folgern ist. Wie gesagt: Das ist Ermessenssache.

    Viel interessanter ist doch, unter welcher Gebühr diese Tätigkeit zu erfassen ist. Und da kommen wir doch wieder zum Punkt a): Eine entsprechende Gebühr gibt es nicht, eine analoge Anwendung liegt fern.

    Und nun ehrlich, diese Überschrift ist nur dazu geeignet, über die bösen Kostenbeamten zu fluchen ohne sich mit der Sache auseinander zu setzen. Das darf man in einem Blog. Aber es schadet der Sache.

  8. meine5cent

    @Herr Burhoff: Sie begründen aber die Notwendigkeit der Kosten oben so: „hat der Beschuldigte Anspruch auf Beistand seines Rechtanwalts in jeder Lage des Verfahrens, also auch bei einem SV-Termin, bei dem es ggf. ja auch zu Rückfragen des SV an die geladenen Unfallbeteiligten kommen kann“. Hat er aber nicht. Und wenn der Mandant den Anspruch nicht hat, weil dem Verteidiger kein Anwesenheitsrecht zukommt, kann mE auch gebührenrechtlich keine „Notwendigkeit“ bejaht werden.

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