Ein Kollege hat mich auf das KG, Beschl. v. 29. 9. 2011 – (3) 1 Ss 374/11 (123/11) hingewiesen, der zur Frage der nicht geringen Menge i.S. des BtMG für Gamma-Hydroxybuttersäure [GHB; „liquid ecstasy“] Stellung nimmt. Obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage lag bisher nicht vor.
Das KG hatte über ein Urteil des LG Berlin zu entscheiden. Es führt aus, dass dann, wenn die äußerst gefährliche Dosis eines Betäubungsmittels nicht festgestellt werden kann, Ausgangspunkt für die Berechnung der nicht geringen Menge die durchschnittliche Konsumeinheit ist. Und im Rahmen der Berechnung der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) sei die Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 1 g NaGHB nicht zu beanstanden.
Bestätigt hat das KG auch den Ansatz des LG. Das hatte den Vergleich mit Heroin für angebracht gehalten, GHB jedoch für nicht ganz so gefährlich wie Heroin, so dass der Tatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt sei, wenn eine Menge von 200g durchschnittlicher Konsumeinheiten (zu je 1 g NaGHB) erreicht werde.
Die meisten Abhängigen GHB-Konsumenten benötigen das Zeug 24 Stunden und 7 Tage die Woche.
Da dieses Zeug nur sehr kurz wirkt, muss der Konsument idR seine Dosis so ziemlich jede Stunde einnehmen. Eine Toleranz, wodurch schnell höhere Mengen gebraucht werden, sollte sich auch einstellen.
So sind dann Konsummengen von 25-50g Tag keine Seltenheit.
Verglichen mit anderen Drogen ist die geringe Menge damit beim GHB meiner Meinung nach recht niedrig bemessen…