Einen in der Diskussion um das Akteneinsichtsrecht bisher noch nicht behandelten Umstand, rückt der AG Stuttgart, Beschl. v. 29.12.2012 – 16 OWi 3433/11 – in den Blickpunkt. Nämlich die Frage nach der Einsicht in den ganzen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung. Das AG Stuttgart gewährt Akteneinsicht:
„Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen um-fasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Be-weismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.
Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.
Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.“
Was ist denn der „vollständige“ Film?
Wirklich die ganzen hypothetischen 2 Stunden? Das erscheint mir aus Verteidigersicht logisch – können so doch eventuelle Fehler beim Betrieb oder der zeitnahen Verkehrssituation erkannt werden. Aber aus Datenschützersicht kann ich es mir nicht rechtmäßig vorstellen.
Eine Kopie des Messfilms? Was man damit wohl machen soll..?
Wahrscheinlich geht es eher darum, einen Rechtsbeschwerdegrund zu erhalten, wenn keine Einsicht in den Film gewährt wird, oder?
Tjaja, genauso sieht’s aus.
Schade, dass in der dt. Justiz mit derlei Banalitäten soviel Zeit vertan wird.
Der Verteidiger könnte z.B. grundlegende Fehler bei der Messung erkennen.
Ohne Einsicht ist Ihm diese Möglichkeit verwehrt. Die Entscheidung ist völlig richtig.
@Messfilm
Ich denke nicht, daß die Einhaltung von Recht durch Behörden eine Banalität ist…
Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein!
Selbstverständlichkeit gut und schön, aber das alles ließe sich auch in einem Sachverständigengutachten klären. In einem Mordfall gehört die Leiche auch nicht zur Akte.