Ergänzend führt der BGH im BGH, Beschl. v.20.12.2011 – 3 StR 426/11 aus:
„Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).
Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463), konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.“
Man fragt sich natürlich: Warum wird dann angerufen und was soll ein solcher Hinweis?
Der Hinweis sollte offensichtlich zu einer geständigen Einlassung führen, wodurch sich ja auch der Arbeitsaufwand erleichtern dürfte…
Ziel erreicht- Angeklagter trotzdem nicht auf Bewährung. Nette Taktik. Und als Verteidiger erspart man sich dann derartige Anrufe für seinen Mandanten.
Diese Vorgehensweise erleichtert doch für das Gericht den Arbeitsaufwand in der Hauptverhandlung. Geständige Einlassung- trotzdem keine Bewährung.
Der Verteidiger verzichtet dann eben auf derartige Anrufe für seinen Mandanten.
ein deal ohne einbeziehung der sta, ohne einbeziehung des/der beisitzer(s) und ohne protokollierung? der anwalt, der sich tatsächlich darauf verlässt, verdient es auch nicht besser …
Hab‘ ich auch schon ‚mal erlebt, allerdings bei einem Schöffengericht, bei dem der Vorsitzende seine ehrenamtlichen Richter nicht im Griff hatte und überstimmt wurde.