Auch eine Einziehung muss verhältnismäßig sein (vgl. § 74b StGB). Das hatte Bedeutung in einem Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden ist. Das LG hatte den Computer des Angeklagten, auf dessen Festplatte die Schriften gespeichert waren als Tatwerkzeug eingezogen.
Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 11.01.2012 – 4 StR 612/11 – dies teilweise unter Hinweis auf § 74b StGB aufgehoben und hat die Einziehung des Computers bis zum Nachweis der angeordneten Unbrauchbarmachung vorbehalten:
„...Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 2 StR 501/08, BGHSt 53, 69, 70 zur Sicherungseinziehung) macht der Senat von der Möglichkeit einer Anordnung gemäß § 74b Abs. 2 StGB Gebrauch, zumal die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lassen, ob sich das Landgericht der Wechselwirkung zwischen der Höhe der verhängten Strafe und der Einziehung bewusst war. Danach bleibt die Einziehung des Computers insgesamt bis zum Nachweis der Unbrauchbarmachung der Festplatte durch den Angeklagten vorbehalten. Wegen der insoweit gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Entscheidungen weist der Senat auf § 462 Abs. 1 Satz 2 StPO hin (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74b Rn. 5).“